Verordnung des EDI über Getränke
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Change 1
Art. 76 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 69–71 dieser Verordnung und 27a–27e der Weinverordnung vom 14. November 2007. 2 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen. 3 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und ohne andere geschützte Angabe trägt die Sachbezeichnung «Wein», die auf eine der folgenden Arten mit der Angabe des Produktionslands ergänzt wird: a. Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c; oder b. wenn das Produktionsland des Enderzeugnisses nicht mit dem Ursprungsland der Weintrauben oder der Weine, aus denen es hergestellt wurde, übereinstimmt: Angabe des Produktionslands auf eine der folgenden Arten:1. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Weinen aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern», 2. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Trauben aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern». 4 Die Sachbezeichnung kann mit der Angabe der Farbe des Weins ergänzt werden. 5 Bei Wein nach Absatz 1, der einer Entalkoholisierung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen worden ist, muss der Sachbezeichnung folgende Bezeichnung vorangestellt werden: a. «entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt; b. «teilweise entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331). SR 916.140 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
Art. 76 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 69–71 dieser Verordnung und 27a–27e der Weinverordnung vom 14. November 2007. 2 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen. 3 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und ohne andere geschützte Angabe trägt die Sachbezeichnung «Wein», die auf eine der folgenden Arten mit der Angabe des Produktionslands ergänzt wird: a. Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c; oder b. wenn das Produktionsland des Enderzeugnisses nicht mit dem Ursprungsland der Weintrauben oder der Weine, aus denen es hergestellt wurde, übereinstimmt: Angabe des Produktionslands auf eine der folgenden Arten:1. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Weinen aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern», 2. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Trauben aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern». 4 Die Sachbezeichnung kann mit der Angabe der Farbe des Weins ergänzt werden. 5 Bei Wein nach Absatz 1, der einer Entalkoholisierung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen worden ist, muss der Sachbezeichnung folgende Bezeichnung vorangestellt werden: a. «entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt; b. «teilweise entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331). SR 916.140 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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