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Verordnung des EDI über Getränke

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Change 1

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Art. 9 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet die Sachbezeichnung: a. «natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden; b. «natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt; c. «natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt. 2 Bei einer Behandlung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen» beziehungsweise «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen. 3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden: a. «mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt; b. «mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt; c. «mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt; d. «natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; e. «calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt; f. «magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt; g. «eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt; h. «fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt; i. «bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt; j. «sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; k. «chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; l. «Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt; m. «mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt; n. «mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt; o. «kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind; p. «geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung», wenn folgende Höchstwerte eingehalten werden:Sulfat 240 mg/l Natrium 20 mg/l Nitrat 10 mg/l Fluorid 0,7 mg/l Mangan 0,05 mg/l Nitrit 0,02 mg/l Arsen 0,005 mg/l Uran 0,002 mg/l. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

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Art. 9 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet die Sachbezeichnung: a. «natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden; b. «natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt; c. «natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt. 2 Bei einer Behandlung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen» beziehungsweise «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen. 3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden: a. «mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt; b. «mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt; c. «mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt; d. «natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; e. «calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt; f. «magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt; g. «eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt; h. «fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt; i. «bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt; j. «sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; k. «chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; l. «Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt; m. «mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt; n. «mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt; o. «kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind; p. «geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung», wenn folgende Höchstwerte eingehalten werden:Sulfat 240 mg/l Natrium 20 mg/l Nitrat 10 mg/l Fluorid 0,7 mg/l Mangan 0,05 mg/l Nitrit 0,02 mg/l Arsen 0,005 mg/l Uran 0,002 mg/l. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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