§ 1 vom 13. März 1934 (Stand 13. März 1934)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder den ihnen entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. 2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten. 3 Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam1). 1) Vom RR des Kantons Luzern am 1. März 1934, vom RR des Kantons Thurgau am 13. März 1934 beschlossen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 672.503 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.03.1934 13.03.1934 Erstfassung -