Art. 1 (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Glarus · IV B/51/1 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Angebot 1 Im Kanton werden die gewerblich-industrielle Berufsfachschule, die Pflegeschule und die kaufmännische Berufsfachschule geführt. 2 Der Betrieb dieser Schulen kann an eine selbstständige Trägerschaft übertragen werden. 3 In Ergänzung der Schulen gemäss Absatz 1 kann mit weiteren Anbietern das Führen zusätzlicher Bildungsgänge vereinbart werden. * 4 Die Übertragung des Schulbetriebs an eine selbstständige Trägerschaft nach Absatz 2 und das Führen von zusätzlichen Bildungsgängen nach Absatz 3 erfolgt durch Leistungsauftrag. *
Brückenangebot 1 Der Kanton sorgt für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit für ein Brückenangebot, welches auf die berufliche Grundbildung vorbereitet.
Berufsberatung 1 Der Kanton führt ein unentgeltliches Grundangebot für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 2 Für erweiterte Dienstleistungen kann er angemessene Kostenbeiträge erheben.
Kompetenzen Landrat 1 Der Landrat erlässt Bestimmungen über die Grundzüge des Glarner Berufsbildungswesens, namentlich über die Zuordnung von Aufgaben, die Aufsicht und Trägerschaft von kantonalen Schulen sowie die allfällige Übertragung von Aufgaben der Berufsbildung an Dritte. 2 Er schliesst bei Bedarf interkantonale Vereinbarungen im Bereich der Berufsbildung ab. SBE X/5 261 1
Kompetenzen Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist. 2 Er bezeichnet namentlich die kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes.
Kosten der beruflichen Grundbildung * 1 Der Kanton trägt die Kosten der unentgeltlichen beruflichen Grundbildung. * 2 Soweit das Bundesrecht keine Unentgeltlichkeit vorsieht, übernimmt der Kanton einen Anteil an den Kosten der beruflichen Grundbildung, insbesondere für die überbetrieblichen Kurse und die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. * 2a In Fällen ohne Lehrvertrag kann der Kanton zusätzliche Kosten übernehmen. * 3 … * 3a Der Regierungsrat regelt die Details. * 4 … * Art. 7a * Kosten der höheren Berufsbildung 1 Der Kanton kann Dritten Beiträge ausrichten, wenn sie im Kanton Bildungsgänge anbieten, die nicht bereits von kantonalen Schulen angeboten werden. 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 17 des Stipendiengesetzes1). 3 Falls besondere Interessen des Kantons es erfordern, kann er höhere Beiträge ausrichten. Art. 7b * Weiterbildung und Reisekosten 1 Der Kanton leistet Beiträge: a. für die berufsorientierte Weiterbildung; b. an die Reisekosten von Lernenden mit Lehr- und Wohnort im Kanton Glarus für den Besuch: 1. des Pflichtunterrichts an Berufsfachschulen; 2. von lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen; 3. von interkantonalen Fachkursen. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge und allfällige Selbstbehalte fest. 1) GS IV E/1/1
Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahme nach dem Bildungsgesetz2). 2 Entscheide von Prüfungs- und Promotionsgremien unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das zuständige Departement. Im Übrigen regelt der Regierungsrat den internen Rechtsweg in kantonalen Schulen. 3 Über zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis entscheidet der
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz vom 3. Mai 1981 aufgehoben. 2) GS IV B/1/3 IV B/51/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE XI/6 421 07.05.2017 01.09.2017 Art. 2 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 2a eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 3a eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7a eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7b eingefügt SBE 2017 18 IV B/51/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 3 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 2 Abs. 4 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7 07.05.2017 01.09.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 1 07.05.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 2 07.05.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 2a 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 3 07.05.2017 01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 3a 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 4 07.05.2017 01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 18 Art. 7a 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7b 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 8 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 421