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Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 76 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 I. Innere Einrichtung der Grundbücher.
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14 A. Organe
  16. § 15
  17. § 16 B. Verfahren.
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22
  24. § 23
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30
  32. § 31 C. Inhalt der Grundbuchseinlagen.
  33. § 32
  34. § 33
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. Art. 31 Justizverwaltungsmaßnahmen

Proposed changes to this act

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76 provisions

§ 40

§ 40. (1) Jede Anmeldung eines der im § 39, lit. a, bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken. (2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.

Propose a change

§ 41

§ 41. (1) Wird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf den Rechtsweg zu verweisen und es ist ihnen hiezu eine angemessene Frist zu bestimmen, die nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann. (2) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist sie vorzunehmen.

Propose a change

§ 42

§ 42. Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen.

Propose a change

§ 43

§ 43. (1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu. (2) Die gleiche Wirkung haben die bei der Eröffnung des neuen Grundbuches bestehenden Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein mit ihnen in Widerspruch stehender Anspruch angemeldet oder wenn die Frist zu ihrer Anfechtung im Rechtswege versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wurde.

Propose a change

§ 44

§ 44. (1) In der Anmeldung eines im § 39, lit. b, bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen. (2) Ferner ist in der Anmeldung anzuführen, worauf sich das angemeldete Recht und die dafür beanspruchte Rangordnung gründet; die hierüber vorhandenen Urkunden sind mit der Anmeldung vorzulegen oder es ist anzugeben, wo diese Urkunden aufbewahrt sind.

Propose a change

§ 45

§ 45. Die gemäß § 44 angemeldeten Belastungsrechte sind unter Angabe der dafür angesprochenen Rangordnung in der betreffenden Einlage einzutragen.

Propose a change

§ 46

§ 46. (1) Sobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen. (2) Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen. (3) Die Frist darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als sechs Monate sein. Der letzte Kalendertag der Frist ist im Edikt anzugeben. (4) Die Bestimmung des § 38, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.

Propose a change

§ 47

§ 47. (1) Jeder gegen die Eintragung eines Belastungsrechtes oder gegen dessen Rangordnung angemeldete Widerspruch ist im Grundbuch anzumerken. (2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand des Widerspruches ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche er gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten. (3) Wird bei dieser Verhandlung eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so hat das Gericht zu bestimmen, welche der Parteien, deren Ansprüche nach dem Ergebnisse der Verhandlung sich gegenüberstehen, den Rechtsweg zu betreten habe, und ihr hiezu eine Frist zu bemessen, die von dem Eintritte der Rechtskraft des diese Verfügung enthaltenden richterlichen Bescheides zu berechnen ist und nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann. (4) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist diese vorzunehmen.

Propose a change

§ 48

§ 48. (1) Versäumt eine Partei die ihr zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist oder wird sie im Rechtsstreite sachfällig, so ist, falls der Widerspruch von ihrem Gegner ausgegangen war, die Eintragung, je nachdem deren Bestand oder deren Rangordnung angefochten wurde, gemäß dem infolge des Versäumnisses unanfechtbar gewordenen Widerspruch oder dem im Rechtsstreit ergangenen endgültigen Erkenntnisse zu löschen oder zu berichtigen; wenn aber der Widerspruch von ihr selbst ausgegangen war, ist die Anmerkung des Widerspruches zu löschen. (2) Diese Verfügungen sind von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu treffen.

Propose a change

§ 49

§ 49. (1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu. (2) Die gleiche Wirkung haben die bei Eröffnung des neuen Grundbuches in diesem enthaltenen oder infolge einer Anmeldung vorgenommenen Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein Widerspruch gegen sie erhoben wurde oder wenn im Fall eines Widerspruches die Partei, die ihn erhoben hat, auf den Rechtweg verwiesen wurde und die zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist versäumt hat oder wenn diese Partei nach endgültiger Erledigung des eingeleiteten Rechtsstreites als sachfällig erscheint.

Propose a change

§ 50

§ 50. Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen.

Propose a change

§ 51

§ 51. Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.

Propose a change

§ 52

§ 52. Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser.

Propose a change

§ 53

§ 53. Wird eine Partei in dem nach den §§ 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen.

Propose a change

§ 54

§ 54. (1) Die Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar. (2) Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz, der hiebei an die in den §§ 38 und 46 bestimmten Grenzen nicht gebunden ist, bewilligt werden.

Propose a change

§ 55

§ 55. Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen.

Propose a change

§ 56

§ 56. Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.

Propose a change

§ 57

§ 57. Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.

Propose a change

§ 58

§ 58. Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die Eintragung, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, von Amts wegen nachzuholen. Inzwischen im Grundbuch vorgenommene Eintragungen bleiben unberührt.

Propose a change

§ 59

§ 59. Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dieser Umstand in dem Auszuge, der Abschrift, der Amtsbestätigung oder der Mitteilung ersichtlich zu machen.

Propose a change

§ 60

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. § 60. (1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlungen berührten Liegenschaften befinden, zu verlautbaren. Die nach § 28 dieses Gesetzes zu erlassende Kundmachung ist überdies auch in den benachbarten Ortsgemeinden zu verlautbaren. (2) Außer dieser Bekanntmachung ist auch nach Tunlickeit in anderer Weise für eine entsprechende Belehrung der Parteien über die Bedeutung des nach diesem Gesetze stattfindenden Verfahrens und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegschaftsbehörden auf die Wahrung der Rechte Pflegebefohlener aufmerksam gemacht werden. (3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind Ausfertigungen der in Absatz 1 bezeichneten Kundmachungen und Edikte auch an die zuständige Agrarbehörde sowie an die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu übersenden.

Propose a change

§ 61

§ 61. Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.

Propose a change

§ 62

§ 62. Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955.

Propose a change

§ 63

§ 63. Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Propose a change

§ 64

§ 64. Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.

Propose a change

§ 65

§ 65. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachung nach § 28 in der Landeszeitung kann unterbleiben; an Stelle des Entwurfes der Grundbuchseinlage kann ein Entwurf der vorzunehmenden Eintragungen treten. (2) Ist jedoch die in das Grundbuch neu einzutragende Liegenschaft öffentliches Gut gewesen und geht aus den gerichtsbekannten oder in glaubwürdiger Weise bescheinigten Umständen hervor, daß dritten Personen keine Rechte auf diese Liegenschaft zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, so kann das Oberlandesgericht beschließen, daß das Richtigstellungsverfahren unterbleibe. In diesem Beschlusse hat das Oberlandesgericht zugleich den Tag festzusetzen, mit dem der vorgenommenen Ergänzung die Wirkung einer grundbücherlichen Eintragung zukommt.

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§ 66

§ 66. Wenn ein Grundbuch oder ein Teil eines Grundbuches wieder hergestellt werden muß, weil das Grundbuch oder ein Teil des Grundbuches in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden ist, so ist das in diesem Gesetze vorgezeichnete Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach Maßgabe des wiederherzustellenden Inhaltes des Grundbuches von Amts wegen einzuleiten.

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§ 67

§ 67. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Grundbücher für landtäfliche Liegenschaften (Landtafel) sowie auf das Bergbuch sinngemäß anzuwenden.

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§ 68

§ 68. (1) Die Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften enthalten, bilden zusammen ein Hauptbuch. Landtäfliche Liegenschaften sind diejenigen Liegenschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Landtafel eingetragen sind. (2) Grundbuchskörper, die in einer Landtafel eingetragen sind, sowie Teile eines solchen Grundbuchskörpers können auf Antrag des Eigentümers mit Genehmigung des Oberlandesgerichtes in die Grundbücher der Katastralgemeinden übertragen werden, wo sie ganz oder teilweise gelegen sind. Erstrecken sie sich über mehrere Gerichtsbezirke, so ist für jeden Gerichtsbezirk ein Grundbuchskörper zu bilden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für diese Übertragung wichtige Gründe, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, sprechen und eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchsstandes nicht zu befürchten ist. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (3) Dem Grundbuchsgerichte sind beglaubigte Abschriften der Urkunden oder Geschäftsstücke, welche die Grundlage einer Eintragung gebildet haben, zu übersenden, soweit sie sich auf die bestehenden Eintragungen beziehen oder zwar schon gelöschte Eintragungen betreffen, aber für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind. Diese Abschriften hat der Antragsteller beizubringen. Er hat auch die Kosten einer allfälligen Berichtigung der Grundbuchsmappe zu tragen. (4) Für die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus der Landtafel in ein Grundbuch für nicht landtäfliche Liegenschaften ist die Genehmigung des Oberlandesgerichtes nicht erforderlich, wenn sie einem bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden. (5) Die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus einem Grundbuche für nicht landtäfliche Liegenschaften in die Landtafel ist nur dann zulässig, wenn sie einem landtäflichen Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden. (6) Die Verordnung vom 30. Juni 1858, R. G. Bl. Nr. 100, über das Erfordernis des politischen Konsenses zur Zerstückelung von Landtafelkörpern tritt außer Kraft.

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§ 69

§ 69. (1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten. (2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.

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§ 70

§ 70. Wenn beim Inkraftttreten dieses Gesetzes das Grundbuch für eine Liegenschaft zwar schon eröffnet, das Richtigstellungsverfahren aber noch nicht zu Ende geführt ist, so sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96, auch weiterhin anzuwenden.

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§ 71

§ 71. In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 und, soweit das Grundbuch noch nicht eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 35 bis 64 anzuwenden. Auf Katastralgemeinden, hinsichtlich deren das Grundbuch schon eröffnet und das Richtigstellungsverfahren beendet ist, sind in Hinkunft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

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§ 72

§ 72. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gesetze vom 17. März 1897, R. G. Bl. Nr. 77, vom 1. März 1900, R. G. Bl. Nr. 44, vom 24. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 33, und vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, ferner die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 239, erlassenen Verordnungen.

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§ 73

§ 73. Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften über die Anlegung und innere Einrichtung der Grundbücher sowie über das Richtigstellungsverfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

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§ 74

§ 74. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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Art. 31 Justizverwaltungsmaßnahmen

Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 61, BGBl. Nr. 2/1930) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

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