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Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri

Uri · 3.2110 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7

7 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, den Finanzhaushalt des Kantons Uri auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten. 2 Besonderen Umständen ist Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Defizitbeschränkung 1 Im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat darf das Defizit der Erfolgsrechnung maximal 12 Prozent der Nettoerträge aus den budgetierten kantonalen Steuern betragen. 2 Sofern der Bilanzüberschuss per Ende des letzten Rechnungsjahrs kleiner ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern, muss das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Regierungsrats an den Landrat als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr.

Artikel 3

Verbesserungsmassnahmen 1 Werden im Budgetvorschlag die Vorgaben nach Artikel 2 nicht eingehalten, so hat der Regierungsrat dem Landrat zusammen mit dem Budget Massnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen, mit denen der Fehlbetrag zum Erreichen dieser Vorgaben kompensiert werden kann. Dabei kann die Wirkung der Massnahmen abhängig von der Rechtsgrundlage verzögert eintreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2110 Kanton Uri 2 In Vorjahren beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Verbesserungsmassnahmen werden in ihrer Wirkung angerechnet. 3 Der Landrat kann vom Regierungsrat vorgeschlagene Verbesserungsmassnahmen nur mit absolutem Mehr ablehnen. 4 Eine Steuerfussanpassung ist keine erlaubte Massnahme im Sinne von Absatz 1.

Artikel 4

Negative Sanktionen 1 Lehnt der Landrat Massnahmen zur Verbesserung gemäss Artikel 3 ab, so wird zur Kompensation der abgelehnten Massnahmen der Steuerfuss so weit in Schritten von einem Prozentpunkt erhöht, bis die Vorgaben nach Artikel 2 eingehalten sind. Die politischen Mitwirkungsrechte des Volks nach Artikel 2 Absatz 4 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) bleiben vorbehalten.

Artikel 5

Positive Sanktionen 1 Der Steuerfuss ist um mindestens 1 Prozentpunkt pro 5 Prozentpunkte Ertragsüberschuss im Verhältnis zu den Nettoerträgen aus den budgetierten kantonalen Steuern zu senken, wenn: a) das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen ist und b) der Bilanzüberschuss des letzten Rechnungsjahrs grösser ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern des letzten Rechnungsjahrs und c) im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat der budgetierte Ertragsüberschuss grösser ist als 10 Prozent der budgetierten Nettoerträge aus kantonalen Steuern 2 Der Landrat kann eine positive Sanktion mit absolutem Mehr ablehnen.

Artikel 6

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

Artikel 7

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Kanton Uri 3.2110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung AB 01.06.2018 3.2110 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.11.2018 01.01.2019 Erstfassung AB 01.06.2018

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