§ 1
1 Als Lokalbehörde, welche gemäss Absatz 2 des angeführten Artikel 44 allfällige Entscheide zu treffen und nötigenfalls für Ausführung daheriger Beschlüsse zu sorgen hat, wird für jede Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet. 2 Sollte für die Ausführung eines Entscheides die Anordnung besonderer Massnahmen notwendig werden, so hat der Gemeinderat vorerst die Weisung des Regierungsrates einzuholen.