Propose a change

Gesetz über die öffentlichen Sachen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

Hoheit und Eigentum – Eigentum Staat–Gemeinde 1 Der Staat ist Eigentümer der kantonalen öffentlichen Sachen, nämlich: 1. der der öffentlichen Verwaltung gewidmeten Grundstücke; 2. der Sachen, die naturgemäss dem öffentlichen Gebrauch dienen, namentlich der öffentlichen Gewässer; 3. der Sachen, die tatsächlich oder durch rechtliche Verfügung dem Gemeingebrauch zugewiesen und zu diesem Zwecke hergerichtet sind, wie Mobilitätsinfrastrukturen; 3a. von allem, was das Gesetz ihm zuschlägt. 4. … 2 Die Gemeinde ist Eigentümerin der kommunalen öffentlichen Sachen, nämlich: 1. der der Gemeindeverwaltung gewidmeten Grundstücke; 2. der auf Gemeindegebiet gelegenen Sachen, die tatsächlich oder durch Gemeindeverfügung dem Gemeingebrauch gewidmet sind und von der Gemeinde zu diesem Zwecke hergerichtet wurden, wie Mobilitätsinfrastrukturen, für die von der Gemeinde ein Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt wurde; 2a. der herrenlosen Sachen im Sinne des Zivilrechts; die Vorschriften über die Aneignung bleiben vorbehalten; 3. von allem, was das Gesetz ihr zuschlägt.

Your change, as a redline

Art. 3

Hoheit und Eigentum – Eigentum Staat–Gemeinde 1 Der Staat ist Eigentümer der kantonalen öffentlichen Sachen, nämlich: 1. der der öffentlichen Verwaltung gewidmeten Grundstücke; 2. der Sachen, die naturgemäss dem öffentlichen Gebrauch dienen, namentlich der öffentlichen Gewässer; 3. der Sachen, die tatsächlich oder durch rechtliche Verfügung dem Gemeingebrauch zugewiesen und zu diesem Zwecke hergerichtet sind, wie Mobilitätsinfrastrukturen; 3a. von allem, was das Gesetz ihm zuschlägt. 4. … 2 Die Gemeinde ist Eigentümerin der kommunalen öffentlichen Sachen, nämlich: 1. der der Gemeindeverwaltung gewidmeten Grundstücke; 2. der auf Gemeindegebiet gelegenen Sachen, die tatsächlich oder durch Gemeindeverfügung dem Gemeingebrauch gewidmet sind und von der Gemeinde zu diesem Zwecke hergerichtet wurden, wie Mobilitätsinfrastrukturen, für die von der Gemeinde ein Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt wurde; 2a. der herrenlosen Sachen im Sinne des Zivilrechts; die Vorschriften über die Aneignung bleiben vorbehalten; 3. von allem, was das Gesetz ihr zuschlägt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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