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4 provisions
Art. 1
In Kapitel XIX des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 3e (Richtlinie 94/11/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"3f. 395 D 3052: Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Massnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. Nr. L 321 vom 30.12.1995, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)