Propose a change

Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 13

Beurteilung des UVB 1 Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im UVB vollständig und richtig sind. 2 Falls nötig, fordert sie die zuständige Behörde dazu auf, sich mit dem Gesuchsteller in Verbindung zu setzen, um fehlende Unterlagen und Daten in ihren Zuständigkeitsbereichen zu beschaffen oder Experten beizuziehen. Sie kann auch einen Antrag stellen, in dem die fehlenden Unterlagen und Daten aller Umweltschutzfachstellen zusammengefasst werden. 3 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 13 UVPV den UVB innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere: a) der angeforderten Ergänzungen; b) der allfälligen Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV; c) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; d) der Entwürfe für Spezialbewilligungen im Sinne von Artikel 21 UVPV; e) der Stellungnahmen anderer betroffener Dienststellen; f) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12, sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention. 4 Die Dienststelle: a) äussert sich zu voneinander abweichenden Stellungnahmen; b) beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV); c) teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis ihrer Beurteilung mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Your change, as a redline

Art. 13

Beurteilung des UVB 1 Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im UVB vollständig und richtig sind. 2 Falls nötig, fordert sie die zuständige Behörde dazu auf, sich mit dem Gesuchsteller in Verbindung zu setzen, um fehlende Unterlagen und Daten in ihren Zuständigkeitsbereichen zu beschaffen oder Experten beizuziehen. Sie kann auch einen Antrag stellen, in dem die fehlenden Unterlagen und Daten aller Umweltschutzfachstellen zusammengefasst werden. 3 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 13 UVPV den UVB innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere: a) der angeforderten Ergänzungen; b) der allfälligen Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV; c) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; d) der Entwürfe für Spezialbewilligungen im Sinne von Artikel 21 UVPV; e) der Stellungnahmen anderer betroffener Dienststellen; f) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12, sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention. 4 Die Dienststelle: a) äussert sich zu voneinander abweichenden Stellungnahmen; b) beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV); c) teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis ihrer Beurteilung mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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