Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Change 1
Art. 18
UBB 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Dienststelle den Gesuchsteller zum Einsatz einer Umweltbaubegleitung (UBB) verpflichten. Diese Bestimmung gilt auch für nicht UVP-pflichtige Projekte. 2 Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Massnahmen ausgeführt und die im Entscheid vorgegebenen Ziele eingehalten wurden, indem sie wenn nötig eine Umweltbauabnahme durchführt. 3 Die Umweltbauabnahme wird von der Bauherrschaft unter Mitwirkung der zuständigen Behörde organisiert. A1 Anhang 1 - Massgebliche Verfahren und zuständige Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Reglements Art. A1-1 Verkehr 1 Strassenverkehr: 11.1 Nationalstrassen Durch das Bun- 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, MinVG) Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. des Strassengesetzes, StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen (Art. 39 ff. des Baugesetzes, BauG) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. 2 Schienenverkehr: 12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 des Eisenbahngesetzes, EBG) 12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Mio. Franken oder die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen 3 Schifffahrt: 13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen 13.3 Bootshäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 13.4 Schaffung von Wasserstrassen 4 Luftfahrt: 14.1 Flughäfen Durch das Bun- 14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15'000 Flugbewegungen pro Jahr 14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als 1'000 Flugbewegungen pro Jahr 5 Unterirdische Gütertransportsysteme: 15.1 Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport Art. A1-2 Energie 1 Erzeugung von Energie: 21.1 Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie sowie Anlagen zur Gewinnung von radioaktiven Kernbrennstoffen 21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von: a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern, b. mehr als 20 MWth bei erneuer-baren Energieträgern, c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW: a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können b. *) an den übrigen Gewässern Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Konzessionserteilung (Art. 12 ff. des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, kWRG); 2. Stufe: Plangenehmigung (Art. 31 kWRG). Bei einem einstufigen Verfahren: Konzessionserteilung und Plangenehmigung (Art. 32 kWRG) Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Staatsrat (Art. 19 und 20 kWRG); 2. Stufe: das für Energie zuständige Departement (Art. 31 Abs. 1 kWRG). Bei einem einstufigen Verfahren: Staatsrat (Art. 32 Abs. 1 kWRG) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (ein schliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 21.5 ... 21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligung 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. 2 Übertragung und Lagerung von Energie: 22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist 22.2 Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas beziehungsweise 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten Art. A1-3 Wasserbau 1 Wasserbau: 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche, einschliesslich Betriebsvorschriften 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Genehmigung des Ausführungsprojekts (Art. 31 ff. des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau, GNGWB) Staatsrat (Art. 31 Abs. 1 GNGWB) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ Material 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Art. A1-4 Entsorgung 1 Entsorgung: 40.1 Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle 40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen 40.3 ... 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³ 40.5 Deponien der Typen C, D und E 40.6 ... 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr, b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr, c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen 1 Militärische Bauten und Anlagen: 50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee 50.2 Logistik-Center Durch das Bun- 50.3 Militärflugplätze Durch das Bun- 50.4 Anlagen und Objekte der Armee, die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit 1 Sport, Tourismus und Freizeit: 60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten (Art. 3 ff. der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Das für den Verkehr zuständige Departement (Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts betreffen: Baubewilligung (Art. 3 ff. der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts betreffen: Das für den Verkehr zuständige Departement (Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50'000 m² beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Art. A1-7 Industrielle Betriebe 1 Industrielle Betriebe: 70.1 *) Aluminiumhütten Baubewilligung (Art. 8 des kantonalen Arbeitsgesetzes, kArG) 70.2 Stahlwerke Baubewilligung 70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nr. 70.5 und 70.5a 70.6a ... 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.9 ... 70.10 Zementfabriken Baubewilligung 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag 70.14 Spanplattenwerke Baubewilligung 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m³ 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag 70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. Art. A1-8 Andere Anlagen 1 Andere Anlagen: 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha, b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigung (Art. 54 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, kLwG) Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³ 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE- Faktor gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) Bei Gewährung von Investitionshilfen: Projektgenehmigung (Art. 54 kLwG). Wenn keine Investitionshilfen gewährt werden: Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Bei Gewährung von Investitionshilfen: die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG). Wenn keine Investitionshilfen gewährt werden: 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m² 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Sendeleistung 80.8 ... 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m³ Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.03.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-076 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.03.2024 01.09.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-076
Art. 18
UBB 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Dienststelle den Gesuchsteller zum Einsatz einer Umweltbaubegleitung (UBB) verpflichten. Diese Bestimmung gilt auch für nicht UVP-pflichtige Projekte. 2 Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Massnahmen ausgeführt und die im Entscheid vorgegebenen Ziele eingehalten wurden, indem sie wenn nötig eine Umweltbauabnahme durchführt. 3 Die Umweltbauabnahme wird von der Bauherrschaft unter Mitwirkung der zuständigen Behörde organisiert. A1 Anhang 1 - Massgebliche Verfahren und zuständige Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Reglements Art. A1-1 Verkehr 1 Strassenverkehr: 11.1 Nationalstrassen Durch das Bun- 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, MinVG) Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. des Strassengesetzes, StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen (Art. 39 ff. des Baugesetzes, BauG) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. 2 Schienenverkehr: 12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 des Eisenbahngesetzes, EBG) 12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Mio. Franken oder die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen 3 Schifffahrt: 13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen 13.3 Bootshäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 13.4 Schaffung von Wasserstrassen 4 Luftfahrt: 14.1 Flughäfen Durch das Bun- 14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15'000 Flugbewegungen pro Jahr 14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als 1'000 Flugbewegungen pro Jahr 5 Unterirdische Gütertransportsysteme: 15.1 Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport Art. A1-2 Energie 1 Erzeugung von Energie: 21.1 Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie sowie Anlagen zur Gewinnung von radioaktiven Kernbrennstoffen 21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von: a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern, b. mehr als 20 MWth bei erneuer-baren Energieträgern, c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW: a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können b. *) an den übrigen Gewässern Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Konzessionserteilung (Art. 12 ff. des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, kWRG); 2. Stufe: Plangenehmigung (Art. 31 kWRG). Bei einem einstufigen Verfahren: Konzessionserteilung und Plangenehmigung (Art. 32 kWRG) Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Staatsrat (Art. 19 und 20 kWRG); 2. Stufe: das für Energie zuständige Departement (Art. 31 Abs. 1 kWRG). Bei einem einstufigen Verfahren: Staatsrat (Art. 32 Abs. 1 kWRG) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (ein schliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 21.5 ... 21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligung 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. 2 Übertragung und Lagerung von Energie: 22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist 22.2 Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas beziehungsweise 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten Art. A1-3 Wasserbau 1 Wasserbau: 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche, einschliesslich Betriebsvorschriften 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Genehmigung des Ausführungsprojekts (Art. 31 ff. des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau, GNGWB) Staatsrat (Art. 31 Abs. 1 GNGWB) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ Material 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Art. A1-4 Entsorgung 1 Entsorgung: 40.1 Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle 40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen 40.3 ... 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³ 40.5 Deponien der Typen C, D und E 40.6 ... 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr, b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr, c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen 1 Militärische Bauten und Anlagen: 50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee 50.2 Logistik-Center Durch das Bun- 50.3 Militärflugplätze Durch das Bun- 50.4 Anlagen und Objekte der Armee, die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit 1 Sport, Tourismus und Freizeit: 60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten (Art. 3 ff. der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Das für den Verkehr zuständige Departement (Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts betreffen: Baubewilligung (Art. 3 ff. der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts betreffen: Das für den Verkehr zuständige Departement (Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50'000 m² beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Art. A1-7 Industrielle Betriebe 1 Industrielle Betriebe: 70.1 *) Aluminiumhütten Baubewilligung (Art. 8 des kantonalen Arbeitsgesetzes, kArG) 70.2 Stahlwerke Baubewilligung 70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nr. 70.5 und 70.5a 70.6a ... 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.9 ... 70.10 Zementfabriken Baubewilligung 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag 70.14 Spanplattenwerke Baubewilligung 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m³ 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag 70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. Art. A1-8 Andere Anlagen 1 Andere Anlagen: 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha, b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigung (Art. 54 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, kLwG) Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³ 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE- Faktor gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) Bei Gewährung von Investitionshilfen: Projektgenehmigung (Art. 54 kLwG). Wenn keine Investitionshilfen gewährt werden: Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Bei Gewährung von Investitionshilfen: die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG). Wenn keine Investitionshilfen gewährt werden: 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m² 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Sendeleistung 80.8 ... 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m³ Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.03.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-076 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.03.2024 01.09.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-076
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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