Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
UVP im grenzüberschreitenden Rahmen 1 Ist zu erwarten, dass ein Projekt in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo- Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die: 1. gegebenenfalls aufgrund der Beurteilungen aller Umweltschutzfachstellen beurteilt, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, 2. die kantonale Kontaktstelle ist; b) die zuständige Behörde, die: 1. aufgrund der Beurteilung der Dienststelle entscheidet, ob das Projekt der Espoo-Konvention unterliegt, 2. in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die betroffene Partei über das Projekt benachrichtigt und das Bundesamt für Umwelt (BA- FU) über die Benachrichtigung informiert, 3. die öffentlichen Auflagen des Projekts mit der betroffenen Partei koordiniert, 4. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei weiterleitet, 5. in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei berücksichtigt, 6. ihren Entscheid der betroffenen Partei zur Kenntnisnahme mitteilt. 2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Kanton von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang betroffen sein wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die: 1. die kantonale Kontaktstelle für das BAFU ist, 2. dem BAFU mitteilt, ob der Kanton am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will, und ihm gegebenenfalls die Adresse der zuständigen Behörde sowie allfällige Informationen über die Umwelt des betroffenen Gebiets übermittelt. Dazu kann sie die zuständige Behörde ersuchen, vorab die anderen Umweltschutzfachstellen zu konsultieren; b) die zuständige Behörde, die: 1. die öffentliche Auflage in Koordination mit derjenigen der Ursprungspartei durchführt, 2. auf Ersuchen der Dienststelle die anderen Umweltschutzfachstellen konsultiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2), 3. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen übermittelt, 4. dem BAFU die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Beurteilung der Dienststelle übermittelt, 5. den Entscheid der Ursprungspartei über das Projekt veröffentlicht. 2.3 Bericht über die Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt
Art. 6
UVP im grenzüberschreitenden Rahmen 1 Ist zu erwarten, dass ein Projekt in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo- Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die: 1. gegebenenfalls aufgrund der Beurteilungen aller Umweltschutzfachstellen beurteilt, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, 2. die kantonale Kontaktstelle ist; b) die zuständige Behörde, die: 1. aufgrund der Beurteilung der Dienststelle entscheidet, ob das Projekt der Espoo-Konvention unterliegt, 2. in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die betroffene Partei über das Projekt benachrichtigt und das Bundesamt für Umwelt (BA- FU) über die Benachrichtigung informiert, 3. die öffentlichen Auflagen des Projekts mit der betroffenen Partei koordiniert, 4. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei weiterleitet, 5. in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei berücksichtigt, 6. ihren Entscheid der betroffenen Partei zur Kenntnisnahme mitteilt. 2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Kanton von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang betroffen sein wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die: 1. die kantonale Kontaktstelle für das BAFU ist, 2. dem BAFU mitteilt, ob der Kanton am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will, und ihm gegebenenfalls die Adresse der zuständigen Behörde sowie allfällige Informationen über die Umwelt des betroffenen Gebiets übermittelt. Dazu kann sie die zuständige Behörde ersuchen, vorab die anderen Umweltschutzfachstellen zu konsultieren; b) die zuständige Behörde, die: 1. die öffentliche Auflage in Koordination mit derjenigen der Ursprungspartei durchführt, 2. auf Ersuchen der Dienststelle die anderen Umweltschutzfachstellen konsultiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2), 3. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen übermittelt, 4. dem BAFU die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Beurteilung der Dienststelle übermittelt, 5. den Entscheid der Ursprungspartei über das Projekt veröffentlicht. 2.3 Bericht über die Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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