Propose a change

Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7

Voruntersuchung und Pflichtenheft 1 Bereits bei der Planung eines UVP-pflichtigen Projekts nimmt der Gesuchsteller mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, die ihn, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, über die geltenden Richtlinien unterrichtet. 2 Die Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird vom Gesuchsteller gemäss den Anforderungen von Artikel 10 UVPV und den Richtlinien der Dienststelle erarbeitet. 3 Wenn die Gesetzgebung eine Vorkonsultation zwingend vorschreibt, muss das eingereichte Dossier eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft enthalten. 4 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination hinsichtlich der Beurteilung der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts (Art. 4). 5 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UVPV die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere: a) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; b) der Stellungnahmen anderer relevanter Dienststellen; c) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12 sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention. 6 Die Dienststelle leitet ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde weiter, die den Gesuchsteller darüber informiert. In den Fällen nach Absatz 3 werden die Stellungnahmen bei der Beurteilung durch die zuständige Behörde berücksichtigt.

Your change, as a redline

Art. 7

Voruntersuchung und Pflichtenheft 1 Bereits bei der Planung eines UVP-pflichtigen Projekts nimmt der Gesuchsteller mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, die ihn, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, über die geltenden Richtlinien unterrichtet. 2 Die Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird vom Gesuchsteller gemäss den Anforderungen von Artikel 10 UVPV und den Richtlinien der Dienststelle erarbeitet. 3 Wenn die Gesetzgebung eine Vorkonsultation zwingend vorschreibt, muss das eingereichte Dossier eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft enthalten. 4 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination hinsichtlich der Beurteilung der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts (Art. 4). 5 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UVPV die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere: a) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; b) der Stellungnahmen anderer relevanter Dienststellen; c) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12 sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention. 6 Die Dienststelle leitet ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde weiter, die den Gesuchsteller darüber informiert. In den Fällen nach Absatz 3 werden die Stellungnahmen bei der Beurteilung durch die zuständige Behörde berücksichtigt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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