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13 provisions
§ 1 Beziehung
Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des
Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 sowie auf den
kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.
Zeitpunkt der
Prüfungen
§ 2.6 1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des
letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen.
Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des
zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
2 An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) werden die Maturitätsprüfungen am Ende des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt.8
Zulassung§ 3.4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten
zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität
am betreffenden Gymnasium absolviert haben.
B. Massgebende Fächer
Maturitätsfächer
§ 4.4 1 Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit9 bilden die Maturitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
3 Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von der
Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.
§ 5 Prüfungsfächer
1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:
1. Deutsch
2. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
3. Mathematik
4. Schwerpunktfach
2 Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im
Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei
das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind.
Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder
Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und
Recht enthalten.10
3 Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft;
von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft werden. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder
Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.
4 An der KME werden die Fächer 5 und 6 von den Schülerinnen und
Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen
sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie, Chemie oder
Physik und eines Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Ergänzungsfach Philosophie oder Anwendungen der Mathematik enthalten.8
5 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende
Regelungen treffen.
§ 6 Prüfungsinhalte
Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet
wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unterrichtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis
der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse
gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.
C. Durchführung der Prüfungen
Ausschluss der
§ 7 Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann
Aussenstehenden den Zutritt gestatten.
Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.1
§ 8 Dauer
Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine
mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.
Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Fachs.
§ 9 Aufgabenstellung
Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit
der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
§ 10 Beurteilung
Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter
Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder
Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die
Rektorin oder der Rektor.
§ 11 Hilfsmittel
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten
selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie
von einer Lehrperson beaufsichtigt.
2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertinnen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
§ 12 Unregelmässigkeiten
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere
Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung
oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben.
Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkommission4. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abgewiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen
und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder
zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission4 verweigert werden.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf
diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Verhinderung§ 12 a.8 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich
der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe
geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prüfungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,
hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt
oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden,
nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten
§ 13 Noten
Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,
1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Ermittlung
der Noten
§ 14.4 1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten
und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den
Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt:
2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungsnote gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten
der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde.
Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden
Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist
die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7
3 Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten
für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
4 Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen
werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das ungerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur
einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.
5 Maturaarbeitsnote9: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit9 wird
aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit
und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach
der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in Noten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder
halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote9. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur
Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.6
Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.1
6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird
nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil
des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note
ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine
Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von
der Erfahrungsnote aus vorgenommen.
Maturaarbeit9§ 15.4 1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewertung der Maturaarbeit9 sind in den Richtlinien der Schulen geregelt.
Die Maturaarbeit9 kann in anonymisierter Form zum Zweck der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
2 Mit der Einreichung der Maturaarbeit9 ist eine persönlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung
der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder
Hilfsmittel bestätigt wird.
3 Die Bestimmungen von § 12 gelten sinngemäss.
E. Prüfungsentscheid
Bedingungen
für die Erteilung
des Maturitätsausweises
§ 16.4 Die Maturität ist bestanden, wenn
a. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Maturaarbeit9 abgegeben wurden,
b. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit9 die doppelte
Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
c. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
§ 17 Entscheid
Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf
Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission4
gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den
Präsidenten der Schulkommission4 delegiert werden.
§ 18 Wiederholung
1 Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden
hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites
Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.
2 Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung
werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits
ein Jahr repetiert haben.
3 Die Maturaarbeit9 muss nicht wiederholt werden.
413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
F. Maturitätsausweis
Maturitätsausweis
§ 19.4 1 Der Maturitätsausweis enthält:
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton
Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach
den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung
von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar
1995»,
b. den Namen der Schule, die ihn ausstellt,
c. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber
die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,
e. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport
im Grundlagenbereich,
f. das Thema und die Note der Maturaarbeit9,
g. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache,
h. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und
der zur Unterzeichnung berechtigten Person der kantonalen Bildungsdirektion4.
2 Der Maturitätsausweis der KME enthält die Angaben gemäss
Abs. 1 lit. a–d sowie lit. f–h sowie die Angaben nach lit. e jedoch ohne
Sport.8
3 Die Bildungsdirektion4 erlässt Ausführungsbestimmungen.
§ 20 Weitere Fächer
Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die massgebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten.
Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.
G. Rechtsmittel
Rekurs § 21.4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und
das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3
des Kantons Zürich.
Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.1
H. Schlussbestimmungen4
Inkrafttreten§ 22.6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schuljahrs 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 23.6 1 Für Schülerinnen und Schüler, die 2011/2012 nach nicht
bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt
mit Ausnahme von § 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement
für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in
der Fassung vom 10. März 1998. § 2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie
§ 14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des Jahreszeugnisses im letzten Schuljahr
in die Bildung der Erfahrungsnote) gelten für alle Schülerinnen und
Schüler in der Fassung vom 30. August 2010.
2 Für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Gymnasium Rämibühl Zürich gilt im Schuljahr 2011/2012 weiterhin
das Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des
Kantons Zürich in der Fassung vom 10. März 1998. Im Schuljahr 2012/
2013 gilt letztere Fassung mit den in Abs. 1 genannten Ausnahmen für
Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen.
1 OS 54, 560.
2 Vom Erziehungsrat erlassen.
3 LS 175.2.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 451).
In Kraft seit 18. August 2008.
5 Dieses Reglement gilt mit den folgenden Abweichungen auch für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME):
– § 2: an der KME am Ende des letzten Semesters der Ausbildung.
– § 19 lit. e: an der KME ohne Sport.
– § 22 Abs. 2: an der KME Reglement für die Maturitätsprüfungen an der
Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 (OS 66, 315;
ABl 2011, 631). In Kraft seit 22. August 2011.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 282;
ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
8 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 97;
ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 97;
ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023.
10 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. April 2024 (OS 79, 162). In Kraft seit
1. August 2023.