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V vom 22. Juli 1968 über die Verhütung der Übertragung von Tollwut durch Wildbret

Liechtenstein · 916.411.2 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1) In Tollwutsperrgebieten erlegtes, klinisch gesundes Haarwild darf zum Zwecke der Verwendung als Lebensmittel nur nach Entfernen des Kopfes verkauft, zur Lagerung oder Verarbeitung an Dritte abgegeben sowie öffentlichen Transportanstalten oder gewerbsmässigen Transportunternehmungen zur Beförderung übergeben werden. 2) Die Abtrennung der Köpfe hat derart zu erfolgen, dass die Speicheldrüsen nicht verletzt werden. Beim Schalenwild soll die Schnittlinie bei gestrecktem Haupt eine Handbreit hinter dem Ohransatz verlaufen, beim kleinen Haarwild in der Halsmitte.

Art. 2

Die abgetrennten Köpfe sind im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 unschädlich zu beseitigen. Vorbehalten bleibt die Gewinnung wertvoller Trophäen auf eigene Verantwortung hin.

Art. 3

Ebenfalls unschädlich zu beseitigen sind in Tollwutsperrgebieten erlegtes Haarraubwild jeder Art, jegliches Fallwild einschliesslich gerissenes oder verunfalltes Wild sowie Wild, das vor dem Erlegen sichtlich abnormes Verhalten oder Krankheitserscheinungen aufwies. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen der seuchenpolizeilichen Organe zum Zwecke der diagnostischen Untersuchung.

Art. 4

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter

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