Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der mazedonischen Regierung
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Change 1
Art. 17 Gemischter Ausschuss
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist awechslungsweise in einem der Länder der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien. 2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Weiterentwicklung seines Anwendungsbereichs, überprüfen; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen) dienen; – als Gremium für Konsultationen über Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern; – im Bemühen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 18 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten und zu unterbreiten.
Art. 17 Gemischter Ausschuss
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist awechslungsweise in einem der Länder der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien. 2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Weiterentwicklung seines Anwendungsbereichs, überprüfen; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen) dienen; – als Gremium für Konsultationen über Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern; – im Bemühen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 18 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten und zu unterbreiten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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