Change 1 Article Choose an article Art. 0.01 Geltungsbereich Art. 0.02 Begriffsbestimmungen Art. 1.01 Schiffsführer Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen Art. 1.05 Belastung und Personenzahl Art. 1.06 Urkunden Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen Art. 1.09 Gewässerverunreinigung Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge Art. 1.16 Überwachung Art. 2.01 Kennzeichen Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen Art. 3.01 Lichter Art. 3.02 Flaggen und Bälle Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen Art. 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen Art. 4.01 Allgemeines Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen Art. 4.05 Sprechfunk Art. 5.01 Allgemeines Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt Art. 6.12 Radarfahrt Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten Art. 6.16 Fahrzeuge in Not Art. 7.01 Stilliegen Art. 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen Art. 9.04 Schleppverbot Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Art. 10.01 Geltungsbereich Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen Art. 10.04 Begegnen und Überholen Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen Art. 10.07 Überqueren Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und anderen Schwimmkörpern Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel Art. 11.03 Wasserflugzeuge Art. 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten Art. 12.01 Patentpflicht Art. 12.02 Schifferpatent Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C Art. 12.05 Schiffsführerprüfung Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein Art. 13.01 Grundregel Art. 13.02 Schwimmfähigkeit Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken Art. 13.04 Manövrierfähigkeit Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch Art. 13.06 Schallgeräte Art. 13.07 Lenzeinrichtungen Art. 13.08 Steuerstand Art. 13.09 Radargeräte Art. 13.10 Gewässerschutz Art. 13.11 Motoren mit Gemischschmierung Art. 13.11a Abgasemissionen Art. 13.11b Austausch von Motoren Art. 13.11c Wartung von Motoren Art. 13.11d Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren Art. 13.12 Abgasleitungen Art. 13.13 Kraftstoffbehälter Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen Art. 13.15 Akkumulatoren Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge Art. 13.20 Rettungsmittel Art. 13.21 Funkanlagen Art. 14.01 Zulassung Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde Art. 14.03 Untersuchung Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln Art. 14.06 Entzug der Zulassung Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde Art. 14.08 Probe- und Überstellungszulassung Art. 15.01 Besatzung Art. 16.01 Sonderrechte Art. 16.02 Ausnahmen Art. 16.03 Übergangsvorschriften Art. 16.03a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Art. 16.04 Inkrafttreten
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Art. 13.09 Radargeräte
Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.
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Art. 13.09 Radargeräte
Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.