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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

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Art. 3.01 Lichter

1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden. 2 In dieser Verordnung gelten als a. «Topplicht» (Buglicht): ein weisses helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite, d. h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; b. «Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss, d. h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein; c. «Hecklicht»: ein weisses gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein; d. «Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°) gewöhnliches Licht; das weisse Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; e. «Kombinations-Seitenlicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; f. «Dreifarben-Topplicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder möglichst nahe am Masttopp angebracht sein. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist. 3 Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a. weisses helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen) b. rotes oder grünes helles Licht 3 km (1,6 Seemeilen) c. weisses gewöhnliches Licht 2 km (1,1 Seemeilen) d. rotes oder grünes gewöhnliches Licht 1,5 km (0,8 Seemeilen) 4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 30. April 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: 1. Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile) 2. Topplicht, Hecklicht und weisses Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen) 3. beim Dreifarben-Topplicht – für den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile) – für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen) b. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als 20 m: 1. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 3,7 km (2 Seemeilen) 2. Topplicht 5,55 km (3 Seemeilen) c. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr: 1. Seitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen) 2. Topplicht 9,25 km (5 Seemeilen) Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

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Art. 3.01 Lichter

1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden. 2 In dieser Verordnung gelten als a. «Topplicht» (Buglicht): ein weisses helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite, d. h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; b. «Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss, d. h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein; c. «Hecklicht»: ein weisses gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein; d. «Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°) gewöhnliches Licht; das weisse Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; e. «Kombinations-Seitenlicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; f. «Dreifarben-Topplicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder möglichst nahe am Masttopp angebracht sein. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist. 3 Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a. weisses helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen) b. rotes oder grünes helles Licht 3 km (1,6 Seemeilen) c. weisses gewöhnliches Licht 2 km (1,1 Seemeilen) d. rotes oder grünes gewöhnliches Licht 1,5 km (0,8 Seemeilen) 4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 30. April 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: 1. Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile) 2. Topplicht, Hecklicht und weisses Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen) 3. beim Dreifarben-Topplicht – für den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile) – für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen) b. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als 20 m: 1. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 3,7 km (2 Seemeilen) 2. Topplicht 5,55 km (3 Seemeilen) c. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr: 1. Seitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen) 2. Topplicht 9,25 km (5 Seemeilen) Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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