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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden: a. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben c und e der Anlage A zum ADR; b. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a und d–f der Anlage A zum ADR; c. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Anlage A zum ADR; d. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.7 der Anlage A zum ADR; e. deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der Anlage B zum ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden.

Your change, as a redline

Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden: a. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben c und e der Anlage A zum ADR; b. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a und d–f der Anlage A zum ADR; c. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Anlage A zum ADR; d. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.7 der Anlage A zum ADR; e. deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der Anlage B zum ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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