Bebauungsplan 187: Areal Novartis Campus Teil 1 und Teil 2 (Hochhauszone Novartis Campus Plus Elsässerstrasse / Hüningerstrasse / Lichtstrasse)
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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.187 Bebauungsplan 187: Areal Novartis Campus Teil 1 und Teil 2 (Hochhauszone Novartis Campus Plus Elsässerstrasse / Hüningerstrasse / Lichtstrasse) (BP 187) Vom 7. Januar 2009 (Stand 7. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und auf § 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 2) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 08.0990.01 vom 1. Juli 2008 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 08.0990.02 vom 10. Dezember 2008, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/183.html 1) SG 730.100 2) SG 780.100 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.187 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.01.2009 07.12.2014 Erlass Erstfassung KB 25.10.2014 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.187 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.01.2009 07.12.2014 Erstfassung KB 25.10.2014 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.187 Basel Areal Novartis Campus Teil 1 und Teil 2 1) (Hochhauszone Novartis Campus Plus Elsässerstrasse / Hüningerstrasse / Lichtstrasse) GRB vom 7. Januar 2009 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 2) und auf § 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 3) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 08.0990.01 vom 1. Juli 2008 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 08.0990.02 vom 10. Dezember 2008, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13’211 des Hochbau- und Planungsamts vom 2. April 2008 wird verbindlich erklärt. II. Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 1 4) 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’212 des Hochbau- und Planungsamts vom 1. April 2008 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1 Baubereich H1 Innerhalb des Baubereichs H1 dürfen im Endzustand gesamthaft zwei Hochhäuser mit einer maximalen Wandhöhe von 120 m (378 m ü. M.) gebaut werden. Die Hochhäuser sind so zu planen und im Baubegehren zu dokumentieren, dass ein ausreichender Schutz vor Störfalleinwirkungen aus der direkten Nachbarschaft gewährleistet ist. 2.2 Aufbauten Die maximale Gebäudehöhe der Baufelder darf nur durch unbeachtliche Bauteile wie technische Aufbauten und Fluchttreppenhäuser überragt werden. Diese sind ab den Gebäudefluchten innerhalb der 45° Dachprofillinie anzuordnen. 2.3 Übrige Fläche 5) ... 1) Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 13.1788). 2) SG 730.100. 3) SG 780.100. 4) Titel II. in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 13’1788). 5) Ziff. II. 2.3. aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 13.1788). Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.187 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. IIa. Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 2 6) 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’573 des Planungsamts vom 28. April 2011 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1. Baubereich A Innerhalb des Baubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie- und Gewerbezone. 2.2. Baubereich B Innerhalb des Baubereichs B beträgt die maximale Wandhöhe 23,5 m. 2.3. Baubereich H2 Innerhalb des Baubereiches H2 beträgt die maximale Wandhöhe 120 m. 2.4. Baubereich H3 a) Innerhalb des Baubereichs H3 beträgt die maximale Wandhöhe 100 m. b) Innerhalb des Baubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie und Gewerbezone. c) Alternativ kann die Variante umgesetzt werden. 2.5. Baubereich H4 Innerhalb des Baubereichs H4 beträgt die zulässige Wandhöhe 70 m. 2.6. Messpunkt Der Messpunkt für die Wandhöhe ist das jeweilige Erschliessungsniveau auf dem Novartis Campus. 2.7. Aufbauten Gegenüber den Gebäudefluchten sind untergeordnete Dachaufbauten (wie technische Aufbauten und Fluchttreppenhäuser) so weit zurückzuversetzen, dass sie ab den Linien, an denen die Gebäudewände ihren Höchststand erreichen, einem Winkel von 45° einhalten. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen von diesem Bebauungsplan und den Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 6) Ziff. IIa. eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7.12. 2014; Geschäftsnr. 13.1788). Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.187 III. IV. V. VI. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 7) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/183.html 7) Wirksam seit 22. 2. 2009.
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.187 Bebauungsplan 187: Areal Novartis Campus Teil 1 und Teil 2 (Hochhauszone Novartis Campus Plus Elsässerstrasse / Hüningerstrasse / Lichtstrasse) (BP 187) Vom 7. Januar 2009 (Stand 7. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und auf § 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 2) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 08.0990.01 vom 1. Juli 2008 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 08.0990.02 vom 10. Dezember 2008, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/183.html 1) SG 730.100 2) SG 780.100 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.187 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.01.2009 07.12.2014 Erlass Erstfassung KB 25.10.2014 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.187 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.01.2009 07.12.2014 Erstfassung KB 25.10.2014 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.187 Basel Areal Novartis Campus Teil 1 und Teil 2 1) (Hochhauszone Novartis Campus Plus Elsässerstrasse / Hüningerstrasse / Lichtstrasse) GRB vom 7. Januar 2009 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 2) und auf § 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 3) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 08.0990.01 vom 1. Juli 2008 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 08.0990.02 vom 10. Dezember 2008, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13’211 des Hochbau- und Planungsamts vom 2. April 2008 wird verbindlich erklärt. II. Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 1 4) 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’212 des Hochbau- und Planungsamts vom 1. April 2008 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1 Baubereich H1 Innerhalb des Baubereichs H1 dürfen im Endzustand gesamthaft zwei Hochhäuser mit einer maximalen Wandhöhe von 120 m (378 m ü. M.) gebaut werden. Die Hochhäuser sind so zu planen und im Baubegehren zu dokumentieren, dass ein ausreichender Schutz vor Störfalleinwirkungen aus der direkten Nachbarschaft gewährleistet ist. 2.2 Aufbauten Die maximale Gebäudehöhe der Baufelder darf nur durch unbeachtliche Bauteile wie technische Aufbauten und Fluchttreppenhäuser überragt werden. Diese sind ab den Gebäudefluchten innerhalb der 45° Dachprofillinie anzuordnen. 2.3 Übrige Fläche 5) ... 1) Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 13.1788). 2) SG 730.100. 3) SG 780.100. 4) Titel II. in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 13’1788). 5) Ziff. II. 2.3. aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 13.1788). Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.187 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. IIa. Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 2 6) 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’573 des Planungsamts vom 28. April 2011 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1. Baubereich A Innerhalb des Baubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie- und Gewerbezone. 2.2. Baubereich B Innerhalb des Baubereichs B beträgt die maximale Wandhöhe 23,5 m. 2.3. Baubereich H2 Innerhalb des Baubereiches H2 beträgt die maximale Wandhöhe 120 m. 2.4. Baubereich H3 a) Innerhalb des Baubereichs H3 beträgt die maximale Wandhöhe 100 m. b) Innerhalb des Baubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie und Gewerbezone. c) Alternativ kann die Variante umgesetzt werden. 2.5. Baubereich H4 Innerhalb des Baubereichs H4 beträgt die zulässige Wandhöhe 70 m. 2.6. Messpunkt Der Messpunkt für die Wandhöhe ist das jeweilige Erschliessungsniveau auf dem Novartis Campus. 2.7. Aufbauten Gegenüber den Gebäudefluchten sind untergeordnete Dachaufbauten (wie technische Aufbauten und Fluchttreppenhäuser) so weit zurückzuversetzen, dass sie ab den Linien, an denen die Gebäudewände ihren Höchststand erreichen, einem Winkel von 45° einhalten. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen von diesem Bebauungsplan und den Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 6) Ziff. IIa. eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7.12. 2014; Geschäftsnr. 13.1788). Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.187 III. IV. V. VI. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 7) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/183.html 7) Wirksam seit 22. 2. 2009.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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