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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nichtakademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe

Basel-Landschaft · 687.14 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der gegenseitigen Beteiligung an den Kosten für die nicht-akademischen Ausbildungen im Gesundheitswesen der Kantone Basel-Landschaft sowie Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskantone). Das Verfahren und die Einzelheiten der Kostenbeteiligung werden in separaten Leistungsvereinbarungen geregelt.

§ 2

Zusammenarbeit 1 Die Vertragskantone betreiben in enger Zusammenarbeit die Fachschulen im Gesundheitswesen. 2 Der Kanton Basel-Landschaft führt die Ausbildungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschule), der Kanton Basel-Stadt führt die Fachschule auf Tertiärstufe (Höhere Fachschule). Anstellungsbedingungen, Besoldung, Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden richten sich nach der Gesetzgebung des zuständigen Kantons.

§ 3

Finanzielle Abgeltung / Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Vertragskantonen 1 Die Vertragskantone verpflichten sich gegenseitig zu einer vollen Kostenabgeltung. Als volle Kosten gelten die Ausbildungskosten pro Lernende bzw. Lernenden, zusammengesetzt aus den Personalkosten, den Kosten für die Infrastruktur und den Kosten für die Verwaltung. Die Kosten werden von den beiden Kantonen gemeinsam in Form von Pauschalbeiträgen pro Ausbildungsgang ausgehandelt und für eine bestimmte Zeit festgelegt. Die beiden Regierungen entscheiden über Höhe und Periodizität. 1) Beschlossen am 16. August 2005 / 18. Oktober 2005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1186 2 687.14 2 Diese Pauschale gilt für Lernende, die ihre Ausbildung an der vom Vertragskanton anerkannten Schule absolvieren, ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz aber nicht im Standortkanton der Ausbildungseinrichtung haben. 3 Als Ausnahme zu der in diesem Paragraphen genannten Regel gilt für die Ausbildungen auf Sekundarstufe II das Lehrortsprinzip.

§ 4

Finanzielle Abgeltung / Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Kantonen des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen 1 Für inländische Lernende mit einem stipendienrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Vertragskantone gelten die Beiträge nach Regionalem Schulabkommen. 2 Soweit die Pauschalbeträge dadurch nicht gedeckt werden, übernehmen die Vertragskantone die Deckungslücke je hälftig zu ihren Lasten.

§ 5

Finanzielle Abgeltung / Kostenbeiträge bei Lernenden aus dem Ausland 1 Bei ausländischen Lernenden werden die Kosten von den Vertragskantonen hälftig geteilt.

§ 6

Verfahren der finanziellen Abgeltung / Kostenvergütung 1 Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton zwei Mal im Jahr mit Stichdatum vom 15. Mai und 15. November gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung. 2 Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens auf die Stichdaten aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in der vom Vertragskanton anerkannten Schule absolvieren. 3 Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens 30 Tage nach Eintreffen der Rechnung zu erfolgen.

§ 7

Umstellung auf Gegenwartsabgeltung 1 Die bisherigen Abgeltungen für die Ausbildungen im Gesundheitswesen basierten auf dem Prinzip der Nachschüssigkeit. Mit Eintritt der Wirksamkeit des Staatsvertrags wird auf die Gegenwartsabgeltung umgestellt und es gelten fortan die neuen Beiträge. 2 Das ausfallende Jahresbetreffnis 2004 wird dann fällig, wenn eine der beteiligten Ausbildungsinstitutionen aufgelöst wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1186 3 687.14

§ 8

Finanzielle Aufsicht 1 Die im Vertrag aufgeführten Schulen gewähren den kantonalen Finanzkontrollen der Vertragskantone im Rahmen der Finanzaufsicht Zugang zu allen Informationen und Akten.

§ 9

Dauer und Inkrafttreten des Vertrags 1 Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone2) sowie der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen3). 2 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. 3 Bei erfolgter Kündigung bleibt der vertragliche Kostenbeitrag für die im Zeitpunkt der Kündigung bereits aufgenommenen Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet.

§ 10

Beilegung von Streitigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden. 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. 3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. 2) Vom Landrat genehmigt am 1. Dezember 2005. 3) Von den Regierungsräten BS und BL (BL am 4. April 2006) rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1186 4 687.14 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 18.10.2005 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 36.1186 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1186 5 687.14 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.10.2005 01.01.2005 Erstfassung GS 36.1186 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1186

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