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Tourismusförderungsverordnung

Appenzell Innerrhoden · 935.110 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Kurtaxe
  5. Art. 5 d) übrige Unterkünfte wie Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz Fr. 20.--
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Tourismusförderungsabgabe
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 IV. Schlussbestimmungen
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Grundsätze 1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Tourismusförderung aus. 2 Zuständig für den Vollzug ist das Volkswirtschaftsdepartement. Es erstattet der Standeskommission jährlich Bericht. 3 Das Departement kann regionalen, nationalen und internationalen Tourismusorganisationen sowie Organisationen mit tourismusrelevantem Zweck als Mitglied beitreten. 4 In dieser Verordnung aufgeführte Beiträge verstehen sich ohne allfällige Mehrwertsteuer.

Art. 2

Personen- und Objektdaten 1 Zur Erhebung der für die Abgaben relevanten Personen- und Objektdaten kann die zuständige Stelle zudem die Daten der kantonalen Liegenschaftssoftware abfragen und verwenden.

Art. 3

Fonds für die Tourismusförderung 1 Die Standeskommission regelt das Verfahren der Finanzierung des Fonds und entscheidet über die Mittelverwendung. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 935.110 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzureichen. 3 Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.

Art. 4 II. Kurtaxe

Höhe der Kurtaxe 1 Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung: a) in der Hotellerie und in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern Fr. 2.50 b) auf Campingplätzen und in den übrigen Übernachtungsmöglichkeiten wie Gruppenunterkünften und Alphütten Fr. 2.50 2 Die Jahrespauschale beträgt für: a) Ferienhäuser und -wohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche Fr. 4.-- b) Wohnwagen, -mobile, Zelte und dergleichen, die länger als drei Monate ab- oder aufgestellt sind pro Standplatz Fr. 120.-- c) Alphütten Fr. 90.--

Art. 5 d) übrige Unterkünfte wie Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz Fr. 20.--

Ausnahmen 1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Kurtaxe befreit: a) Angehörige der Armee, des Zivilschutzes oder eines Polizeikorps, die sich im Dienst befinden; b) Teilnehmende von Schulausflügen oder -lagern.

Art. 6

Fälligkeit 1 Die vom Beherbergenden einzuziehenden Kurtaxen werden am Tag der Abreise des Gastes fällig. 2 Die Jahrespauschalen werden 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Kanton Appenzell Innerrhoden 935.110

Art. 7 III. Tourismusförderungsabgabe

Grundsatz 1 Die Tourismusförderungsabgabe wird für jedes Kalenderjahr erhoben. 2 Bezahlte Tourismusförderungsabgaben werden bei Einstellung der Betriebstätigkeit weder ganz noch teilweise zurückerstattet. 3 Die Tourismusförderungsabgabe wird 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig.

Art. 8

Abgabepflichtige Personen 1 Abgabepflichtige Personen, die vom Tourismus profitieren, sind insbesondere: a) Beherbergungsbetriebe und andere Anbietende von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten; b) Restaurants, Bars, Unterhaltungslokale; c) Seil-, Bergbahn- und Skiliftunternehmen; d) Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; e) Sport- und Freizeitanbietende.

Art. 9

Höhe bei Gastgewerbe sowie Seil- und Bergbahnen 1 Patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe gemäss kantonaler Gastgewerbegesetzgebung leisten die Tourismusförderungsabgabe: a) für Restaurantsitzplätze pro Sitzplatz Fr. 5.-- b) für Saal-, Gartensitzplätze pro Sitzplatz Fr. 3.-- 2 Für Seil- und Bergbahnen beträgt die Abgabe Fr. 0.02 pro transportierten Fahrgast.

Art. 10

Höhe für Ferienhäuser und -wohnungen 1 Der Nutzen aus dem Tourismus für das entgeltliche Anbieten von Übernachtungsmöglichkeiten in Ferienhäusern oder Ferienwohnungen bemisst sich nach der Anzahl Quadratmeter der Nettowohnfläche. Die Abgabe wird als Pauschale erhoben und beträgt a) bis 90m² Nettowohnfläche Fr. 100.-- b) für mehr als 90m² Nettowohnfläche Fr. 200.-- 935.110 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Die Abgabe für die übrigen Übernachtungsmöglichkeiten, wie Gästezimmer, Alphütten, Gruppenunterkünfte oder Wohnwagen wird als Pauschale erhoben und beträgt Fr. 100.-- pro Objekt.

Art. 11

Höhe bei übrigen Abgabepflichtigen 1 Für die Bemessung des Nutzens, den eine übrige, abgabepflichtige Person direkt oder indirekt aus dem Tourismus zieht, gelten folgende Kriterien: a) Anteil der tourismusrelevanten Produkte oder Dienstleistungen am Gesamtsortiment und Umsatz; b) Anzahl der tourismusrelevanten Vollzeitstellen des Vorjahrs; c) Tourismusrelevanz des Standorts. 2 Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Summe der Punkte für die drei Kriterien gemäss Anhang, multipliziert mit Fr. 25.--.

Art. 12

Ausnahmen 1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Tourismusförderungsabgabe befreit: a) abgabepflichtige Personen für das erste Geschäftsjahr (Ende des ersten Kalenderjahrs); b) gemäss kantonaler Gastgewerbegesetzgebung bewilligungspflichtige Festwirtschaften, die höchstens 7 Tage pro Kalenderjahr geöffnet sind, sowie Vereinswirtschaften; c) aufgelöste juristische Personen, die ihre Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“ führen; d) Non-Profit-Organisationen; e) Anbietende von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten, wenn für das betreffende Objekt eine Jahrespauschale gemäss Art. 7 Abs. 2 TFG bezahlt wird; f) Immobiliengesellschaften, sofern ihr Zweck darin besteht, die Liegenschaften der mit ihr verbundenen Unternehmen zu verwalten. Kanton Appenzell Innerrhoden 935.110

Art. 13 IV. Schlussbestimmungen

Verjährung 1 Für die Veranlagungs- und Bezugsverjährung der Kurtaxe und der Tourismusförderungsabgabe gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.

Art. 14

Erlass 1 Das Gesuch um Erlass von der Bezahlung der Abgabe oder um Befreiung von der Abgabepflicht ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Stelle einzureichen. 2 Zuständig für den Entscheid ist das Departement.

Art. 15

Rechtsschutz und Strafbestimmungen 1 Das Departement ist Einspracheinstanz gegen Veranlagungsverfügungen. 2 Es stellt Strafantrag in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Tourismusförderungsverordnung vom 13. September 1999 wird unter Vorbehalt von Abs. 2 aufgehoben. 2 Abgabe, Höhe, Veranlagung und Bezug für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung bestimmen sich nach bisherigem Recht.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat zusammen mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 28. April 2019 am 1. Januar 2020 in Kraft. 935.110 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 21.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-37 Kanton Appenzell Innerrhoden 935.110 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 21.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-37 Kanton Appenzell Innerrhoden 935.110-A1 Anhang: Bemessung Nutzen aus dem Tourismus gemäss Art. 11 TFV Anteil der tourismusrelevanten Produkte und Dienstleistungen am Gesamtsortiment und Umsatz bis 1/3 1/3 bis 2/3 über 2/3 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 Anzahl der tourismusrelevanten Vollzeitstellen des Vorjahres bis 3 4 bis 7 über 7 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Tourismusrelevanz des Standorts ungünstig mittelmässig günstig 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Die zutreffenden Werte sind anzukreuzen. Die Summe dieser Werte ergibt eine Gesamtpunktzahl. Die zu leistende Abgabe beträgt Fr. 25.-- multipliziert mit der Gesamtpunktzahl.

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