Verordnung über die politischen Rechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 28
Urnenabgabe 1 Das kommunale Wahlbüro kontrolliert vor der erstmaligen Öffnung der Stimmlokale, ob die Urnen leer sind. 2 Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Siegel zu sichern. Sie dürfen erst am Abstimmungstag für die Auszählung geöffnet und geleert werden. 3 Im Stimmlokal dürfen keine Unterlagen aufliegen, insbesondere keine Wahl- und Stimmzettel. 4 Die Stimmberechtigten haben den unterzeichneten Stimmrechtsausweis im Stimmlokal abzugeben. Hierauf legen sie ihren Wahl- oder Stimmzettel in die Urne. 5 Das kommunale Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe. Es achtet insbesondere darauf, dass: a. die unterzeichneten Stimmrechtsausweise nur von den dazu berechtigten Personen abgegeben werden; b. im Falle eines Botengangs die stellvertretende Person ihren eigenen Stimmrechtsausweis ebenfalls abgibt; c. die Wahl- und Stimmzettel nur von dazu berechtigten Personen in die Urne gelegt werden. 6 Den Mitgliedern der kommunalen Wahlbüros ist es untersagt: a. Einsicht in die abgegebenen Wahl- und Stimmzettel zu nehmen; b. Wahl- und Stimmzettel für Dritte auszufüllen; c. gegenüber Dritten personenbezogene Angaben über die Stimmabgabe zu machen. 3.3. Ermittlung der Ergebnisse
Art. 28
Urnenabgabe 1 Das kommunale Wahlbüro kontrolliert vor der erstmaligen Öffnung der Stimmlokale, ob die Urnen leer sind. 2 Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Siegel zu sichern. Sie dürfen erst am Abstimmungstag für die Auszählung geöffnet und geleert werden. 3 Im Stimmlokal dürfen keine Unterlagen aufliegen, insbesondere keine Wahl- und Stimmzettel. 4 Die Stimmberechtigten haben den unterzeichneten Stimmrechtsausweis im Stimmlokal abzugeben. Hierauf legen sie ihren Wahl- oder Stimmzettel in die Urne. 5 Das kommunale Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe. Es achtet insbesondere darauf, dass: a. die unterzeichneten Stimmrechtsausweise nur von den dazu berechtigten Personen abgegeben werden; b. im Falle eines Botengangs die stellvertretende Person ihren eigenen Stimmrechtsausweis ebenfalls abgibt; c. die Wahl- und Stimmzettel nur von dazu berechtigten Personen in die Urne gelegt werden. 6 Den Mitgliedern der kommunalen Wahlbüros ist es untersagt: a. Einsicht in die abgegebenen Wahl- und Stimmzettel zu nehmen; b. Wahl- und Stimmzettel für Dritte auszufüllen; c. gegenüber Dritten personenbezogene Angaben über die Stimmabgabe zu machen. 3.3. Ermittlung der Ergebnisse
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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