Verordnung über die politischen Rechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30
Bereinigung der Wahlzettel und Listen 1 Auf den gültigen Wahlzetteln und Listen sind der Reihe nach zu streichen: a. Namen nicht identifizierbarer Personen; b. Namen nicht wahlfähiger Personen; c. Namen nicht kandidierender Personen bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren; d. Namen seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorbener kandidierender Personen bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren; e. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren mehr als zweimal aufgeschrieben sind; f. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Mehrheitswahlverfahren mehr als einmal aufgeschrieben sind; g. Namen überzähliger Personen von unten nach oben und von rechts nach links. 2 Die Streichungen und Markierungen sind als solche erkennbar vorzunehmen. 3 Zur Prüfung der Wahlfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b können die kommunalen Wahlbüros auf die kantonale Datenplattform gemäss Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Registerharmonisierungsgesetz3) zugreifen.
Art. 30
Bereinigung der Wahlzettel und Listen 1 Auf den gültigen Wahlzetteln und Listen sind der Reihe nach zu streichen: a. Namen nicht identifizierbarer Personen; b. Namen nicht wahlfähiger Personen; c. Namen nicht kandidierender Personen bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren; d. Namen seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorbener kandidierender Personen bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren; e. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren mehr als zweimal aufgeschrieben sind; f. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Mehrheitswahlverfahren mehr als einmal aufgeschrieben sind; g. Namen überzähliger Personen von unten nach oben und von rechts nach links. 2 Die Streichungen und Markierungen sind als solche erkennbar vorzunehmen. 3 Zur Prüfung der Wahlfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b können die kommunalen Wahlbüros auf die kantonale Datenplattform gemäss Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Registerharmonisierungsgesetz3) zugreifen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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