Verordnung über die politischen Rechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
Herstellung, Zustellung und Verteilung 1 Der Stimmrechtsausweis für die Landsgemeinde wird den Gemeinden durch die Staatskanzlei in genügender Anzahl zugestellt. 2 Die Verteilung des Stimmrechtsausweises für die Landsgemeinde an die Stimmberechtigten erfolgt durch die Gemeinden. 3 Die Kosten für die Herstellung des Stimmrechtsausweises für die Landsgemeinde und für die Zustellung an die Gemeinden trägt der Kanton. Die Kosten für die Verteilung an die Stimmberechtigten tragen die Gemeinden. 4 Zieht die Person aus der Gemeinde weg oder verstirbt sie nach der Verteilung, jedoch noch vor der Landsgemeinde, ist der Stimmrechtsausweis unverzüglich zurückzugeben. 5 Für Herstellung und Verteilung der Stimmrechtsausweise für sämtliche übrigen Wahlen und Abstimmungen sind die Gemeinden zuständig. Sie tragen die Kosten. Sie können die Herstellung an den Kanton delegieren. Art. 7a * Datenbearbeitung 1 Die Staatskanzlei ist zwecks Herstellung der Stimmrechtsausweise zur Bearbeitung von Personendaten aus dem Stimmregister der Gemeinden berechtigt. Zur Adressierung erhält sie von den Gemeinden Name, Vorname und Adresse der zum massgeblichen Zeitpunkt im Stimmregister der Gemeinde aufgeführten Stimmberechtigten.
Art. 7
Herstellung, Zustellung und Verteilung 1 Der Stimmrechtsausweis für die Landsgemeinde wird den Gemeinden durch die Staatskanzlei in genügender Anzahl zugestellt. 2 Die Verteilung des Stimmrechtsausweises für die Landsgemeinde an die Stimmberechtigten erfolgt durch die Gemeinden. 3 Die Kosten für die Herstellung des Stimmrechtsausweises für die Landsgemeinde und für die Zustellung an die Gemeinden trägt der Kanton. Die Kosten für die Verteilung an die Stimmberechtigten tragen die Gemeinden. 4 Zieht die Person aus der Gemeinde weg oder verstirbt sie nach der Verteilung, jedoch noch vor der Landsgemeinde, ist der Stimmrechtsausweis unverzüglich zurückzugeben. 5 Für Herstellung und Verteilung der Stimmrechtsausweise für sämtliche übrigen Wahlen und Abstimmungen sind die Gemeinden zuständig. Sie tragen die Kosten. Sie können die Herstellung an den Kanton delegieren. Art. 7a * Datenbearbeitung 1 Die Staatskanzlei ist zwecks Herstellung der Stimmrechtsausweise zur Bearbeitung von Personendaten aus dem Stimmregister der Gemeinden berechtigt. Zur Adressierung erhält sie von den Gemeinden Name, Vorname und Adresse der zum massgeblichen Zeitpunkt im Stimmregister der Gemeinde aufgeführten Stimmberechtigten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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