Propose a change

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12.9 Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgerichts besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird. 2. Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen. 3. Innert weiterer zehn Tage, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und ihn zu ernennen. Einigen sich die Streitparteien nicht, so bemühen sich die beiden bereits ernannten Schiedsrichter, sich innert weiterer zehn Tage auf einen Vorsitzenden aus den von den Streitparteien vorgeschlagenen Kandidaten zu einigen. Halten die Schiedsrichter es nicht für angemessen, einen der vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so können sie eine andere natürliche Person ernennen. 4. Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 40 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen folgendermassen vorgenommen: (a) Ist kein Schiedsrichter nach Absatz 2 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ein Mitglied aus der Liste mit den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben; oder (b) ist kein Vorsitzender nach Absatz 3 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes den Vorsitzenden aus den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben. 5. Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt: (a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Absatz 4 Buchstabe (a) ernannt wird; (b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls dieser nach Absatz 4 Buchstabe (b) ernannt wird; (c) sind keine von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten mehr vorhanden, so schlägt jede Vertragspartei bis zu drei zusätzliche Kandidaten innert derselben 30 Tage wie in Buchstabe (b) vor, und der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ernennt innert der 7 darauffolgenden Tage aus den vorgeschlagenen Kandidaten den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden. 6. Jede Verfahrensfrist wird für eine Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet. 7. Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ausserstande, seinen Pflichten nach diesem Artikel nachzukommen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.

Your change, as a redline

Art. 12.9 Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgerichts besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird. 2. Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen. 3. Innert weiterer zehn Tage, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und ihn zu ernennen. Einigen sich die Streitparteien nicht, so bemühen sich die beiden bereits ernannten Schiedsrichter, sich innert weiterer zehn Tage auf einen Vorsitzenden aus den von den Streitparteien vorgeschlagenen Kandidaten zu einigen. Halten die Schiedsrichter es nicht für angemessen, einen der vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so können sie eine andere natürliche Person ernennen. 4. Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 40 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen folgendermassen vorgenommen: (a) Ist kein Schiedsrichter nach Absatz 2 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ein Mitglied aus der Liste mit den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben; oder (b) ist kein Vorsitzender nach Absatz 3 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes den Vorsitzenden aus den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben. 5. Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt: (a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Absatz 4 Buchstabe (a) ernannt wird; (b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls dieser nach Absatz 4 Buchstabe (b) ernannt wird; (c) sind keine von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten mehr vorhanden, so schlägt jede Vertragspartei bis zu drei zusätzliche Kandidaten innert derselben 30 Tage wie in Buchstabe (b) vor, und der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ernennt innert der 7 darauffolgenden Tage aus den vorgeschlagenen Kandidaten den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden. 6. Jede Verfahrensfrist wird für eine Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet. 7. Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ausserstande, seinen Pflichten nach diesem Artikel nachzukommen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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