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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Die Parteien bekräftigen den Willen, beim Betrieb des
schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. Die
vom Kanton Zürich mit Unterstützung durch die italienische Partei
geführte Mittelschule bietet einen fünfjährigen, zweisprachigen und
bikulturellen Maturitätsausbildungsgang des musischen Profils an.
413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb
Art. 2
Der fünfjährige Ausbildungsgang am Liceo Artistico führt
zu einer in der Schweiz vom Eidgenössischen Departement des Innern
und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Maturität des musischen Profils und gewährt
den Zugang zu sämtlichen italienischen und schweizerischen Universitäten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höheren Institutionen der tertiären Bildungsstufe. Bei der Aufnahme in die
besagten Institutionen sind die Absolventinnen und Absolventen des
Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie können sich unabhängig von allfälligen Einschränkungen für ausländische
Studierende einschreiben.
Art. 3
In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestandener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen
Fächern Absolventinnen und Absolventen der 2. Klasse der schweizerischen Sekundarschule bzw. der italienischen Scuola media (mit dem
Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen.
Art. 4
Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem
vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italienischen Behörden erlassenen Lehrplan. Ein Aufnahme- und ein
Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen
ausgearbeitet und von den zuständigen schweizerischen Behörden
erlassen. Gleiches gilt für zukünftige Änderungen der Reglemente.
Art. 5
Die italienische Partei kann eine Schulinspektorin oder
einen Schulinspektor an die Maturitätsprüfungen entsenden. Diese
oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen
Behörden Bericht.
Art. 6 II. Unterricht
Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner
Schülerinnen und Schüler über:
– den intensiven Unterricht der deutschen und der italienischen
Sprache,
– die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss
Lehrplan,
– zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.
Art. 7 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb 413.227
1 Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der
schweizerischen Partei verlangt, für den Intensivunterricht der italienischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italienischer Sprache (Malerei, plastisches Gestalten und Architekturzeichnen) acht gewählte Lehrkräfte zu entsenden.
2 Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des
zweisprachigen Liceo Artistico mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die schweizerischen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere
an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher
Schülerinnen und Schüler teil.
Art. 8
Die italienische Partei kann durch Lieferung von didaktischem Material Beiträge an den Betrieb des Liceo Artistico erbringen.
Art. 9
Der gesamtschweizerisch vom Eidgenössischen Departement des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Maturitätsausweis wird von
den zuständigen kantonalen Behörden in deutscher und italienischer
Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenössischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das
Punktesystem des italienischen Staatsexamens.
Art. 10 III. Organe
Die zuständige kantonale Behörde setzt für das zweisprachige Liceo Artistico eine Schulkommission ein, welche die Schulführung und die pädagogisch-didaktische Entwicklung der Schule
beratend und überwachend begleitet. In dieser Kommission nehmen
zwei vom italienischen Generalkonsulat ernannte Vertreterinnen bzw.
Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Kommission bekleidet. Sämtliche
Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegte Amtsdauer ernannt.
Art. 11
Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung
gemäss den kantonalen Vorgaben. Die italienische Partei ernennt eine
gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stellvertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Aufgabe, die
Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.
413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb
Art. 12 IV. Schlussbestimmungen
Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige,
mindestens alle fünf Jahre stattfindende Überprüfung des Betriebs des
Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den geltenden kantonalen Bestimmungen vorzunehmen. Daraus resultierende
Änderungen, Aktualisierungen und Verbesserungen können, sofern sie
keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen,
auf brieflichem Weg zwischen der Bildungsdirektion des Kantons
Zürich und dem örtlichen Generalkonsulat vorgenommen werden.
Art. 13
Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Die Änderungen treten
entsprechend dem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 in Kraft. Streitigkeiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung werden auf diplomatischem Weg bereinigt.
Art. 14
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt am Datum des
Erhaltens der zweiten Notifikation der Parteien über den Abschluss
des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft3.
2 Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Sie wird stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer erneuert,
wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist
unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende
eines jeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung muss die Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung für die Schülerinnen und
Schüler am Liceo Artistico oder einer anderen kantonalen Mittelschule gewährleistet werden.
1 OS 61, 67.
2 LS 413.228.
3 In Kraft seit 16. Januar 2006.