Propose a change

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 4 Wanderungsstatistik

(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen. (2) Erhebungsmerkmale sind: 1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort, 3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand, 4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland, 7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland, 8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Bezeichnung der Meldebehörde, 2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, 3. letzte frühere und derzeitige Anschrift, 4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung, 5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde. (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

Your change, as a redline

§ 4 Wanderungsstatistik

(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen. (2) Erhebungsmerkmale sind: 1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort, 3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand, 4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland, 7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland, 8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Bezeichnung der Meldebehörde, 2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, 3. letzte frühere und derzeitige Anschrift, 4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung, 5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde. (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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