Behördenreglement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 2 Gemeinderat
1 Die Entschädigung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte basiert auf einem Jahresgehalt von CHF 156'060.00 (für ein 100-Prozent-Pensum). Das Gemeindepräsidium erhält eine zusätzliche Pauschalentschädigung von CHF 7'860.00. * 2 Dem Gemeinderat stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt 350 Stellenprozente zur Verfügung. Die Aufteilung auf die einzelnen Ratsmitglieder regelt er in der Verordnung. Darin inbegriffen sind die Sitzungen des Gemeinderats sowie der ständigen gemeinderätlichen Kommissionen. * 3 Für die Mitarbeit im Stimmbüro sowie in ad-hoc-Kommissionen wird den Mitgliedern des Gemeinderats eine Entschädigung gemäss § 5 resp. ein Sitzungsgeld gemäss § 6 Abs. 2 ausgerichtet. 4 Wird ein Mitglied des Gemeinderats gegen den eigenen Willen abgewählt, so erhält dieses für den ersten Monat der folgenden Legislaturperiode die anteilmässige Entschädigung gemäss Abs. 1 und seiner bisherigen Funktion. 5 Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten folgende jährliche Spesenpauschale: a) * Präsident/in: CHF 5'850.00 b) * Mitglieder: CHF 4'130.00 6 Die berufliche Vorsorge des Gemeinderates richtet sich nach dem Reglement der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung. 7 Kurse und Weiterbildungen, die direkt das Gemeinderatsmandat betreffen, sind ins Budget aufzunehmen.
§ 2 Gemeinderat
1 Die Entschädigung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte basiert auf einem Jahresgehalt von CHF 156'060.00 (für ein 100-Prozent-Pensum). Das Gemeindepräsidium erhält eine zusätzliche Pauschalentschädigung von CHF 7'860.00. * 2 Dem Gemeinderat stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt 350 Stellenprozente zur Verfügung. Die Aufteilung auf die einzelnen Ratsmitglieder regelt er in der Verordnung. Darin inbegriffen sind die Sitzungen des Gemeinderats sowie der ständigen gemeinderätlichen Kommissionen. * 3 Für die Mitarbeit im Stimmbüro sowie in ad-hoc-Kommissionen wird den Mitgliedern des Gemeinderats eine Entschädigung gemäss § 5 resp. ein Sitzungsgeld gemäss § 6 Abs. 2 ausgerichtet. 4 Wird ein Mitglied des Gemeinderats gegen den eigenen Willen abgewählt, so erhält dieses für den ersten Monat der folgenden Legislaturperiode die anteilmässige Entschädigung gemäss Abs. 1 und seiner bisherigen Funktion. 5 Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten folgende jährliche Spesenpauschale: a) * Präsident/in: CHF 5'850.00 b) * Mitglieder: CHF 4'130.00 6 Die berufliche Vorsorge des Gemeinderates richtet sich nach dem Reglement der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung. 7 Kurse und Weiterbildungen, die direkt das Gemeinderatsmandat betreffen, sind ins Budget aufzunehmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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