Law

Hofdekret vom 17. August 1835 JGS. Nr. 76, zu §§ 539 und 573 ABGB

Liechtenstein · 210.118 · decree

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 9a830ffff0066b10cbba0f5789e08c8194990b7caff8c8413631dc22b8a82d6a

1 provision

Hofdekret

Hofdekret vom 17. August 1835 JGS. Nr. 76, zu §§ 539 und 573 ABGB1 Über erhobene Zweifel rücksichtlich der Testierungs- und Erbfähigkeit der Exreligiosen im lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien haben Seine Majestät zu verordnen geruht, dass von dem Tage an, an welchem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten ist, den Exreligiosen, welche die Auflösung ihres Gelübdes erhalten haben oder durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, nicht allein das Testierungsrecht nach § 573, sondern auch das Erbrecht nach § 538 des ABGB, sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, mithin auch das Recht auf einen Pflichtteil nach dem XIV. Kapitel des II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zustehe.

← Find another law