Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Ziele und Funktionen
1 Das BAZG verfolgt die folgenden Ziele: a. Es beschafft aus den in seine Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt. b. Es bewirtschaftet den Warenverkehr an der Grenze mit einfachen und kostengünstigen Verfahren und beachtet dabei von der Schweiz anerkannte internationale Standards zu den Warenflüssen. c. Es verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei. 2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BAZG insbesondere die folgenden Funktionen wahr: a. Es überwacht und kontrolliert den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze. b. Es wahrt die Sicherheit im Grenzraum. c. Es erhebt Zollabgaben und Abgaben nach nicht zollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. d. Es wirkt mit beim Vollzug nicht zollrechtlicher Erlasse des Bundes, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. e. Es arbeitet mit der Wirtschaft zusammen, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zollveranlagungsverfahren. f. Es arbeitet mit ausländischen Zollverwaltungen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Koordination der Zollveranlagungsverfahren. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
Art. 14 Ziele und Funktionen
1 Das BAZG verfolgt die folgenden Ziele: a. Es beschafft aus den in seine Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt. b. Es bewirtschaftet den Warenverkehr an der Grenze mit einfachen und kostengünstigen Verfahren und beachtet dabei von der Schweiz anerkannte internationale Standards zu den Warenflüssen. c. Es verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei. 2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BAZG insbesondere die folgenden Funktionen wahr: a. Es überwacht und kontrolliert den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze. b. Es wahrt die Sicherheit im Grenzraum. c. Es erhebt Zollabgaben und Abgaben nach nicht zollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. d. Es wirkt mit beim Vollzug nicht zollrechtlicher Erlasse des Bundes, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. e. Es arbeitet mit der Wirtschaft zusammen, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zollveranlagungsverfahren. f. Es arbeitet mit ausländischen Zollverwaltungen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Koordination der Zollveranlagungsverfahren. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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