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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement

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Change 1

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Art. 7 Ziele und Funktionen

1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele: a. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft), der SNB und der FINMA die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland. b. Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz, den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors. c. Es trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren der Schweiz bei. 2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr: a. Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der strategischen Führung in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind. b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der Finanzmarktregulierung. c. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen. d. Es betreut die internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten federführend und führt die entsprechenden internationalen Verhandlungen. e. Es erarbeitet für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und in Absprache mit diesen die Vorgaben in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten. f. Es vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten befassen. g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA. h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden. i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten und die Finanzmarktregulierung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).

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Art. 7 Ziele und Funktionen

1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele: a. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft), der SNB und der FINMA die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland. b. Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz, den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors. c. Es trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren der Schweiz bei. 2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr: a. Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der strategischen Führung in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind. b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der Finanzmarktregulierung. c. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen. d. Es betreut die internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten federführend und führt die entsprechenden internationalen Verhandlungen. e. Es erarbeitet für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und in Absprache mit diesen die Vorgaben in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten. f. Es vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten befassen. g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA. h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden. i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten und die Finanzmarktregulierung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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