Verordnung über Bauprodukte
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Change 1
Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen
(Art. 10 Abs. 1 BauPG) 1 Eine Importeurin bringt nur Bauprodukte in Verkehr, welche die Voraussetzungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllen. 2 Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissert sich die Importeurin, dass: a. die Herstellerin die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat; b. die Herstellerin die technische Dokumentation gemäss Artikel 10 Absatz 1 und die Leistungserklärung gemäss Artikel 8 BauPG erstellt hat; c. dem Bauprodukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und d. die Herstellerin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat. 3 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt sie das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und den Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Importeurin dies der Herstellerin und den Marktüberwachungsorganen bekannt. 4 Die Importeurin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. 5 Stellt die Importeurin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss. 6 Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellt die Importeurin sicher, dass es durch die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht so beeinträchtigt wird, dass es der Leistungserklärung nicht mehr entspricht oder die übrigen Anforderungen nach dem BauPG und nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt. 7 Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Importeurin an Stichproben von im Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden. 8 Sie hält während des in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitraums eine Leistungserklärung für das zuständige Marktüberwachungsorgan bereit und stellt sicher, dass diesem Organ die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird. 9 Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 gilt für die Importeurin sinngemäss.
Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen
(Art. 10 Abs. 1 BauPG) 1 Eine Importeurin bringt nur Bauprodukte in Verkehr, welche die Voraussetzungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllen. 2 Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissert sich die Importeurin, dass: a. die Herstellerin die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat; b. die Herstellerin die technische Dokumentation gemäss Artikel 10 Absatz 1 und die Leistungserklärung gemäss Artikel 8 BauPG erstellt hat; c. dem Bauprodukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und d. die Herstellerin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat. 3 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt sie das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und den Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Importeurin dies der Herstellerin und den Marktüberwachungsorganen bekannt. 4 Die Importeurin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. 5 Stellt die Importeurin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss. 6 Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellt die Importeurin sicher, dass es durch die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht so beeinträchtigt wird, dass es der Leistungserklärung nicht mehr entspricht oder die übrigen Anforderungen nach dem BauPG und nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt. 7 Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Importeurin an Stichproben von im Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden. 8 Sie hält während des in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitraums eine Leistungserklärung für das zuständige Marktüberwachungsorgan bereit und stellt sicher, dass diesem Organ die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird. 9 Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 gilt für die Importeurin sinngemäss.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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