Propose a change

Verordnung über Bauprodukte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments

(Art. 13 Abs. 4 BauPG) 1 Beantragt eine Herstellerin für ein Bauprodukt bei einer Technischen Bewertungsstelle (TBS) eine ETB, so schliessen die Herstellerin und die infolge der Antragstellung verantwortlichen TBS eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit, sofern die Herstellerin dies verlangt. 2 Anschliessend unterbreitet die Herstellerin der TBS ein technisches Dossier, in dem das Bauprodukt, sein von der Herstellerin vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der von der Herstellerin geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind. 3 Die TBS, die einen Antrag auf eine ETB erhält, unterrichtet die Herstellerin über das weitere Vorgehen wie folgt: a. Ist das Bauprodukt ganz von einer harmonisierten technischen Norm erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass für das Bauprodukt keine ETB ausgestellt werden kann. b. Ist das Bauprodukt ganz von einem Europäischen Bewertungsdokument (EBD) erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass dieses EBD als Grundlage für die auszustellende ETB dienen wird. c. Ist das Produkt nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, so erwirkt die TBS ein EBD gemäss Artikel 13 Absatz 2 BauPG. 4 In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben b und c unterrichtet die TBS die Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) und das BBL über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle eines gemäss Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Rechtsakts bezüglich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, den die TBS auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Rechtsakt gibt. 5 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe c schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB, in der das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des EBD festgelegt ist. Die Vereinbarung regelt insbesondere: a. wie der Auftrag innerhalb der OTB bearbeitet werden soll; b. wie die Arbeitsgruppe zusammengesetzt sein soll, die innerhalb der OTB eingerichtet wird und die für den betreffenden Produktbereich zuständig ist; c. wie die TBS im Hinblick auf die Auftragserledigung zusammenarbeiten wollen. 6 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS ebenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB auf der Grundlage eines bereits existierenden EBD. 7 Der Antrag nach Absatz 1 und Vereinbarung nach den Absätzen 5 und 6 müssen in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst sein. 8 Die verantwortliche TBS koordiniert die Arbeitsgruppe bei der OTB, die den Entwurf eines EBD erarbeitet. 9 Die verantwortliche TBS übermittelt den Entwurf des EBD an die Herstellerin; diese kann innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen dazu Stellung nehmen. 10 Hat die verantwortliche TBS die erste ETB auf der Grundlage eines EBD erstellt, so kann dieses EBD soweit erforderlich angepasst werden. Artikel 13 Absatz 2 BauPG gilt sinngemäss.

Your change, as a redline

Art. 17 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments

(Art. 13 Abs. 4 BauPG) 1 Beantragt eine Herstellerin für ein Bauprodukt bei einer Technischen Bewertungsstelle (TBS) eine ETB, so schliessen die Herstellerin und die infolge der Antragstellung verantwortlichen TBS eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit, sofern die Herstellerin dies verlangt. 2 Anschliessend unterbreitet die Herstellerin der TBS ein technisches Dossier, in dem das Bauprodukt, sein von der Herstellerin vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der von der Herstellerin geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind. 3 Die TBS, die einen Antrag auf eine ETB erhält, unterrichtet die Herstellerin über das weitere Vorgehen wie folgt: a. Ist das Bauprodukt ganz von einer harmonisierten technischen Norm erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass für das Bauprodukt keine ETB ausgestellt werden kann. b. Ist das Bauprodukt ganz von einem Europäischen Bewertungsdokument (EBD) erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass dieses EBD als Grundlage für die auszustellende ETB dienen wird. c. Ist das Produkt nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, so erwirkt die TBS ein EBD gemäss Artikel 13 Absatz 2 BauPG. 4 In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben b und c unterrichtet die TBS die Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) und das BBL über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle eines gemäss Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Rechtsakts bezüglich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, den die TBS auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Rechtsakt gibt. 5 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe c schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB, in der das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des EBD festgelegt ist. Die Vereinbarung regelt insbesondere: a. wie der Auftrag innerhalb der OTB bearbeitet werden soll; b. wie die Arbeitsgruppe zusammengesetzt sein soll, die innerhalb der OTB eingerichtet wird und die für den betreffenden Produktbereich zuständig ist; c. wie die TBS im Hinblick auf die Auftragserledigung zusammenarbeiten wollen. 6 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS ebenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB auf der Grundlage eines bereits existierenden EBD. 7 Der Antrag nach Absatz 1 und Vereinbarung nach den Absätzen 5 und 6 müssen in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst sein. 8 Die verantwortliche TBS koordiniert die Arbeitsgruppe bei der OTB, die den Entwurf eines EBD erarbeitet. 9 Die verantwortliche TBS übermittelt den Entwurf des EBD an die Herstellerin; diese kann innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen dazu Stellung nehmen. 10 Hat die verantwortliche TBS die erste ETB auf der Grundlage eines EBD erstellt, so kann dieses EBD soweit erforderlich angepasst werden. Artikel 13 Absatz 2 BauPG gilt sinngemäss.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it