Verordnung über Bauprodukte
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Change 1
Art. 18 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments
(Art. 14 Abs. 2 BauPG) 1 Ein gemäss Artikel 13 BauPG oder gemäss den Bestimmungen des MRA erarbeitetes EBD kann nur bezeichnet werden, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst wird und seine Leistung in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer solchen Norm bewertet werden kann, insbesondere weil: a. das Bauprodukt nicht in den Anwendungsbereich einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm fällt; b. das in der bezeichneten harmonisierten technischen Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist; oder c. die bezeichnete harmonisierte technische Norm für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vorsieht. 2 Ein EBD muss, damit es bezeichnet werden kann, ausserdem Folgendes enthalten: a. zumindest eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, eine Auflistung der wesentlichen Merkmale, die für den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts von Belang sind und auf die sich die Herstellerin und die OTB geeinigt haben; b. die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Bauprodukts in Bezug auf diese wesentlichen Merkmale; und c. die geltenden Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle, wobei die Bedingungen des Fertigungsprozesses des betreffenden Bauprodukts berücksichtigt werden. 3 Zur angemessenen Bewertung der Leistung in Bezug auf einige der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts können als Bestandteile in einem EBD bestehende Verfahren und Kriterien verwendet werden, die: a. in anderen harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten sind; b. in Leitlinien für Europäische Technische Zulassungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 BauPG enthalten sind; oder c. in Europäischen Technischen Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 ausgestellt wurden, verwendet wurden.
Art. 18 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments
(Art. 14 Abs. 2 BauPG) 1 Ein gemäss Artikel 13 BauPG oder gemäss den Bestimmungen des MRA erarbeitetes EBD kann nur bezeichnet werden, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst wird und seine Leistung in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer solchen Norm bewertet werden kann, insbesondere weil: a. das Bauprodukt nicht in den Anwendungsbereich einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm fällt; b. das in der bezeichneten harmonisierten technischen Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist; oder c. die bezeichnete harmonisierte technische Norm für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vorsieht. 2 Ein EBD muss, damit es bezeichnet werden kann, ausserdem Folgendes enthalten: a. zumindest eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, eine Auflistung der wesentlichen Merkmale, die für den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts von Belang sind und auf die sich die Herstellerin und die OTB geeinigt haben; b. die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Bauprodukts in Bezug auf diese wesentlichen Merkmale; und c. die geltenden Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle, wobei die Bedingungen des Fertigungsprozesses des betreffenden Bauprodukts berücksichtigt werden. 3 Zur angemessenen Bewertung der Leistung in Bezug auf einige der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts können als Bestandteile in einem EBD bestehende Verfahren und Kriterien verwendet werden, die: a. in anderen harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten sind; b. in Leitlinien für Europäische Technische Zulassungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 BauPG enthalten sind; oder c. in Europäischen Technischen Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 ausgestellt wurden, verwendet wurden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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