Verordnung über Bauprodukte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 22 Verfahren
(Art. 15 Abs. 3 Bst. b BauPG) 1 Eine im Inland ansässige Stelle, welche die Befugnis erlangen soll, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt dem BBL die Bezeichnung zum Zwecke einer Notifizierung. 2 Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- oder Überprüfungsverfahren bei, für die sie die Kompetenz beansprucht. 3 Sie muss, um bezeichnet werden zu können, für die nach Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten und Verfahren auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV nachweisen, dass sie die Anforderungen von Artikel 21 erfüllt. 4 Auf das Verfahren für die Bezeichnung sind die Bezeichnungsvorschriften der Artikel 26–37 AkkBV sinngemäss anzuwenden. 5 Das Verfahren für die Notifizierung richtet sich nach den Benennungsvorschriften des MRA. Ergänzend gilt Artikel 25 Absatz 1 AkkBV. 6 Eine Bezeichnung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen sowie die wesentlichen Merkmale, für welche die Stelle kompetent ist. 7 Die Angabe der Fundstelle einer harmonisierten technischen Spezifikation ist für die Bezeichnung nicht erforderlich, soweit die zu bezeichnende Stelle Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem der folgenden Bereiche ausführen wird: a. Brandverhalten; b. Feuerbeständigkeit; c. Verhalten bei einem Brand von aussen; d. Schallleistung; e. Emission von gefährlichen Stoffen; f. ökologische Nachhaltigkeit. SR 946.512 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 328).
Art. 22 Verfahren
(Art. 15 Abs. 3 Bst. b BauPG) 1 Eine im Inland ansässige Stelle, welche die Befugnis erlangen soll, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt dem BBL die Bezeichnung zum Zwecke einer Notifizierung. 2 Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- oder Überprüfungsverfahren bei, für die sie die Kompetenz beansprucht. 3 Sie muss, um bezeichnet werden zu können, für die nach Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten und Verfahren auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV nachweisen, dass sie die Anforderungen von Artikel 21 erfüllt. 4 Auf das Verfahren für die Bezeichnung sind die Bezeichnungsvorschriften der Artikel 26–37 AkkBV sinngemäss anzuwenden. 5 Das Verfahren für die Notifizierung richtet sich nach den Benennungsvorschriften des MRA. Ergänzend gilt Artikel 25 Absatz 1 AkkBV. 6 Eine Bezeichnung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen sowie die wesentlichen Merkmale, für welche die Stelle kompetent ist. 7 Die Angabe der Fundstelle einer harmonisierten technischen Spezifikation ist für die Bezeichnung nicht erforderlich, soweit die zu bezeichnende Stelle Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem der folgenden Bereiche ausführen wird: a. Brandverhalten; b. Feuerbeständigkeit; c. Verhalten bei einem Brand von aussen; d. Schallleistung; e. Emission von gefährlichen Stoffen; f. ökologische Nachhaltigkeit. SR 946.512 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 328).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it