Verordnung über Bauprodukte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 28 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der bezeichneten Stelle
(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG) 1 Auf Antrag der Herstellerin und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können bezeichnete Stellen die Prüfungen nach Anhang 2 für die Systeme 1+, 1 und 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen: a. in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors der Herstellerin; oder b. nach vorheriger Zustimmung der Herstellerin in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors. 2 Bezeichnete Stellen, die ausserhalb ihrer eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen tätig werden, müssen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle ausdrücklich dazu ermächtigt werden. 3 Bevor die bezeichnete Stelle solche Prüfungen durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest, ob: a. die Prüfeinrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und die Rückverfolgbarkeit der Messungen gewährleistet ist; und b. die erforderliche Qualität der Prüfergebnisse gewährleistet ist.
Art. 28 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der bezeichneten Stelle
(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG) 1 Auf Antrag der Herstellerin und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können bezeichnete Stellen die Prüfungen nach Anhang 2 für die Systeme 1+, 1 und 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen: a. in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors der Herstellerin; oder b. nach vorheriger Zustimmung der Herstellerin in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors. 2 Bezeichnete Stellen, die ausserhalb ihrer eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen tätig werden, müssen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle ausdrücklich dazu ermächtigt werden. 3 Bevor die bezeichnete Stelle solche Prüfungen durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest, ob: a. die Prüfeinrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und die Rückverfolgbarkeit der Messungen gewährleistet ist; und b. die erforderliche Qualität der Prüfergebnisse gewährleistet ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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