Verordnung über Bauprodukte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 36 Aufgaben der Produktinformationsstelle für das Bauwesen
(Art. 19 Abs. 3 BauPG) 1 Die Produktinformationsstelle für das Bauwesen stellt auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats oder einer Wirtschaftsteilnehmerin folgende Informationen zur Verfügung: a. die für einen bestimmten Bauprodukttyp geltenden technischen Vorschriften; b. die Kontaktinformationen zu den Organen, die für den Vollzug der technischen Vorschriften zuständig sind; c. über allgemein verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einer Wirtschaftsteilnehmerin; d. über Vorschriften, die in der Schweiz für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps gelten. 2 Für die Bereitstellung von Informationen gemäss Absatz 1 Buchtstaben a−c darf die Produktinformationsstelle kein Entgelt verlangen. 3 Die Produktinformationsstelle soll sich an internationalen Informationsnetzwerken zum Informationsaustausch mit ausländischen Produktinformationsstellen beteiligen. 4 Sie muss in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte vermieden werden.
Art. 36 Aufgaben der Produktinformationsstelle für das Bauwesen
(Art. 19 Abs. 3 BauPG) 1 Die Produktinformationsstelle für das Bauwesen stellt auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats oder einer Wirtschaftsteilnehmerin folgende Informationen zur Verfügung: a. die für einen bestimmten Bauprodukttyp geltenden technischen Vorschriften; b. die Kontaktinformationen zu den Organen, die für den Vollzug der technischen Vorschriften zuständig sind; c. über allgemein verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einer Wirtschaftsteilnehmerin; d. über Vorschriften, die in der Schweiz für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps gelten. 2 Für die Bereitstellung von Informationen gemäss Absatz 1 Buchtstaben a−c darf die Produktinformationsstelle kein Entgelt verlangen. 3 Die Produktinformationsstelle soll sich an internationalen Informationsnetzwerken zum Informationsaustausch mit ausländischen Produktinformationsstellen beteiligen. 4 Sie muss in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte vermieden werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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