Verordnung über Bauprodukte
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Change 1
Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps
(Art. 6 Abs. 3 Bst. a BauPG) 1 Eine Herstellerin kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation oder dem anwendbaren bezeichneten Rechtsakt gemäss Artikel 3 Buchstabe b hinsichtlich eines oder mehrerer wesentlicher Merkmale des Bauprodukts, das sie in Verkehr bringt, ohne weitere Prüfung oder Berechnung erklären, dass das Produkt einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht. 2 Sie kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnisse erstellen, wenn: a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird; b. das Bauprodukt dem Produkttyp des anderen bereits hergestellten Bauprodukts entspricht, das dessen Herstellerin in Übereinstimmung mit derselben bezeichneten harmonisierten technischen Norm einer Produktprüfung unterzogen hat; und c. sie die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung dieser Prüfergebnisse eingeholt hat. 3 In einem Fall nach Absatz 2 bleibt die andere Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich. 4 Die Herstellerin kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse eines an sie abgegebenen Systems oder Bauteils erstellen, wenn: a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird; b. das Bauprodukt ein System aus Bauteilen ist, die sie ordnungsgemäss entsprechend der präzisen Anleitung der System- oder Bauteileanbieterin montiert; c. die Bauteileanbieterin das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäss der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat; und d. sie die Genehmigung der betreffenden Bauteileanbieterin für die Verwendung der gewonnenen Prüfergebnisse eingeholt hat. 5 In einem Fall nach Absatz 4 bleibt die Bauteileanbieterin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich. 6 Die Herstellerin hat bei einem vereinfachten Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen des gewählten Verfahrens erfüllt sind. 7 Gehört das in den Absätzen 1, 2 und 4 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 nach Anhang 2 Ziffer 1 anzuwenden ist, so wird die in Absatz 6 geforderte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.
Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps
(Art. 6 Abs. 3 Bst. a BauPG) 1 Eine Herstellerin kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation oder dem anwendbaren bezeichneten Rechtsakt gemäss Artikel 3 Buchstabe b hinsichtlich eines oder mehrerer wesentlicher Merkmale des Bauprodukts, das sie in Verkehr bringt, ohne weitere Prüfung oder Berechnung erklären, dass das Produkt einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht. 2 Sie kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnisse erstellen, wenn: a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird; b. das Bauprodukt dem Produkttyp des anderen bereits hergestellten Bauprodukts entspricht, das dessen Herstellerin in Übereinstimmung mit derselben bezeichneten harmonisierten technischen Norm einer Produktprüfung unterzogen hat; und c. sie die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung dieser Prüfergebnisse eingeholt hat. 3 In einem Fall nach Absatz 2 bleibt die andere Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich. 4 Die Herstellerin kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse eines an sie abgegebenen Systems oder Bauteils erstellen, wenn: a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird; b. das Bauprodukt ein System aus Bauteilen ist, die sie ordnungsgemäss entsprechend der präzisen Anleitung der System- oder Bauteileanbieterin montiert; c. die Bauteileanbieterin das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäss der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat; und d. sie die Genehmigung der betreffenden Bauteileanbieterin für die Verwendung der gewonnenen Prüfergebnisse eingeholt hat. 5 In einem Fall nach Absatz 4 bleibt die Bauteileanbieterin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich. 6 Die Herstellerin hat bei einem vereinfachten Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen des gewählten Verfahrens erfüllt sind. 7 Gehört das in den Absätzen 1, 2 und 4 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 nach Anhang 2 Ziffer 1 anzuwenden ist, so wird die in Absatz 6 geforderte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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