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Verordnung über Bauprodukte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung

(Art. 8 Abs. 6 BauPG) 1 Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben: a. den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde; b. die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 Ziffer 1; c. die Referenznummer und das Ausgabedatum der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde; d. soweit zutreffend die von der Herstellerin vergebene Referenznummer der für die Zwecke der Artikel 5–7 verwendeten Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben der Herstellerin erfüllt. 2 Die Leistungserklärung enthält Folgendes: a. die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäss der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation; b. eine Liste der wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden; c. die Leistung mindestens eines der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für die erklärten Verwendungszwecke relevant sind; d. soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung und, falls erforderlich, aufgrund einer Berechnung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 festgelegt worden sind; und e. die Angabe der Buchstaben «NPD» (No Performance Determined / keine Leistung festgestellt) für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird. 3 Überdies nennt die Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA-Übereinkommens an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt. 4 Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind. 5 Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 erstellt.

Your change, as a redline

Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung

(Art. 8 Abs. 6 BauPG) 1 Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben: a. den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde; b. die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 Ziffer 1; c. die Referenznummer und das Ausgabedatum der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde; d. soweit zutreffend die von der Herstellerin vergebene Referenznummer der für die Zwecke der Artikel 5–7 verwendeten Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben der Herstellerin erfüllt. 2 Die Leistungserklärung enthält Folgendes: a. die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäss der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation; b. eine Liste der wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden; c. die Leistung mindestens eines der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für die erklärten Verwendungszwecke relevant sind; d. soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung und, falls erforderlich, aufgrund einer Berechnung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 festgelegt worden sind; und e. die Angabe der Buchstaben «NPD» (No Performance Determined / keine Leistung festgestellt) für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird. 3 Überdies nennt die Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA-Übereinkommens an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt. 4 Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind. 5 Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 erstellt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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