Verordnung über Bauprodukte
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Change 1
Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b und 10 Abs. 3 BauPG) 1 Für jedes Produkt, für das eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ist diese entweder in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 2 Wird einer Abnehmerin oder einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so muss diesem Los lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt werden. 3 Verlangt es eine Abnehmerin oder ein Abnehmer, so muss ihr oder ihm eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. 4 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die: a. die Bedingungen für die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Webseite festlegen; b. nach Bauproduktefamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke die Frist festlegen, wie lange ab dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen aufzubewahren sind. 5 Die gemäss Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Frist gilt auch als Frist gemäss Artikel 10 Absatz 3 BauPG ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. Wurde keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt, so beträgt die Frist in beiden Fällen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. 6 Die Leistungserklärung muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein.
Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b und 10 Abs. 3 BauPG) 1 Für jedes Produkt, für das eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ist diese entweder in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 2 Wird einer Abnehmerin oder einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so muss diesem Los lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt werden. 3 Verlangt es eine Abnehmerin oder ein Abnehmer, so muss ihr oder ihm eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. 4 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die: a. die Bedingungen für die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Webseite festlegen; b. nach Bauproduktefamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke die Frist festlegen, wie lange ab dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen aufzubewahren sind. 5 Die gemäss Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Frist gilt auch als Frist gemäss Artikel 10 Absatz 3 BauPG ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. Wurde keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt, so beträgt die Frist in beiden Fällen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. 6 Die Leistungserklärung muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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