Propose a change

Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19

1 Die Übertragung des Inhalts des bisherigen Grundpfandprotokolls und des bisherigen Servitutenregisters von Amtes wegen in das Grundbuch erfolgt kostenlos. 2 Für Anzeigen usw. (die erste Vorladung ausgenommen) und für anderweitige Korrespondenzen darf eine Gebühr nach Sportelntarif2) nebst den Portoauslagen zu Lasten der Beteiligten, in deren Interesse die Sache liegt, in Rechnung gebracht werden. 3 Für Bereinigung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 10 dieser Verordnung darf eine Gebühr von Fr. 2.50 nebst den Portoauslagen zu Lasten des Titelinhabers berechnet werden. * 4 Die Gebühren für die neuen Eintragungen im Grundbuch werden durch den kantonalen Sportelntarif3) geordnet. 5 Die Gemeinden entscheiden, ob diese Gebühren der Gemeinde oder dem Grundbuchverwalter zufallen. 1) Abs. 1 gegenstandslos geworden durch Art. 250 Abs. 2 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 2) Heute Gebührentarif für die Gemeinden vom 6. Dezember 1971 (bGS 153.2) 3) Heute Gebührentarif für die Gemeinden vom 6. Dezember 1971 (bGS 153.2)

Your change, as a redline

Art. 19

1 Die Übertragung des Inhalts des bisherigen Grundpfandprotokolls und des bisherigen Servitutenregisters von Amtes wegen in das Grundbuch erfolgt kostenlos. 2 Für Anzeigen usw. (die erste Vorladung ausgenommen) und für anderweitige Korrespondenzen darf eine Gebühr nach Sportelntarif2) nebst den Portoauslagen zu Lasten der Beteiligten, in deren Interesse die Sache liegt, in Rechnung gebracht werden. 3 Für Bereinigung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 10 dieser Verordnung darf eine Gebühr von Fr. 2.50 nebst den Portoauslagen zu Lasten des Titelinhabers berechnet werden. * 4 Die Gebühren für die neuen Eintragungen im Grundbuch werden durch den kantonalen Sportelntarif3) geordnet. 5 Die Gemeinden entscheiden, ob diese Gebühren der Gemeinde oder dem Grundbuchverwalter zufallen. 1) Abs. 1 gegenstandslos geworden durch Art. 250 Abs. 2 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 2) Heute Gebührentarif für die Gemeinden vom 6. Dezember 1971 (bGS 153.2) 3) Heute Gebührentarif für die Gemeinden vom 6. Dezember 1971 (bGS 153.2)

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it