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Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes

Zürich · 740.7 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1 der Gemeinden
  2. § 1der
  3. § 2 Rechnungstellung

3 provisions

§ 1 der Gemeinden

1 Die Beiträge der einzelnen Gemeinden im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds gemäss § 31 a PVG berechnen sich nach dem Verhältnis ihres Einwohnerbestandes zum Einwohnerbestand des Kantons. 2 Der Einwohnerbestand der Gemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl gemäss § 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli

§ 1der

Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 20114. 3 Der Zürcher Verkehrsverbund berechnet die Beiträge der Gemeinden für das nachfolgende Beitragsjahr gestützt auf die vom Bundesamt für Verkehr berechnete Beteiligung des Kantons gemäss Art. 23 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur6. Er teilt den Gemeinden das Ergebnis der Berechnung jeweils bis Ende Juni des Vorjahres mit.

§ 2 Rechnungstellung

1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Beiträge quartalsweise in Rechnung. 2 Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung der Beiträge der Gemeinden mit der vierten Quartalsrechnung ausgeglichen. 1 OS 73, 521; Begründung siehe ABl 2018-10-05. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. 3 LS 132.1. 4 LS 132.11. 5 LS 740.1. 6 SR 742.120.

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