Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
2. Arbeitsweise 1 Die Interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle einberufen. 2 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden. 3 An der konstituierenden Sitzung wählt die Interparlamentarische Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; diese müssen aus den Vertretungen von zwei verschiedenen Kantonen stammen. Bei der Wahl entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 4 Die Sekretariatsarbeiten der Interparlamentarischen Kommission und die Aufbewahrung der Akten werden vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle wahrgenommen. 5 Die Interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder aus den betreffenden Kantonen. 6 Die Stellungnahme der Interparlamentarischen Kommission wird den Regierungen der betreffenden Kantone oder der von ihnen bezeichneten Konferenz mitgeteilt. Das Ergebnis der Abstimmung in jeder kantonalen Vertretung wird darin erwähnt. 7 Die Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kantonsregierungen oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle informiert diese Organe über die Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission und stellt ihnen mindestens einen Monat vorher die Änderungsanträge zu. 8 Die Interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement erlassen.
Art. 10
2. Arbeitsweise 1 Die Interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle einberufen. 2 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden. 3 An der konstituierenden Sitzung wählt die Interparlamentarische Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; diese müssen aus den Vertretungen von zwei verschiedenen Kantonen stammen. Bei der Wahl entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 4 Die Sekretariatsarbeiten der Interparlamentarischen Kommission und die Aufbewahrung der Akten werden vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle wahrgenommen. 5 Die Interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder aus den betreffenden Kantonen. 6 Die Stellungnahme der Interparlamentarischen Kommission wird den Regierungen der betreffenden Kantone oder der von ihnen bezeichneten Konferenz mitgeteilt. Das Ergebnis der Abstimmung in jeder kantonalen Vertretung wird darin erwähnt. 7 Die Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kantonsregierungen oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle informiert diese Organe über die Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission und stellt ihnen mindestens einen Monat vorher die Änderungsanträge zu. 8 Die Interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement erlassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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