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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

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Contents: 128 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 1a Lebenspartnerschaft
  3. § 2 Arten der Versorgung
  4. § 3 Regelung durch Gesetz
  5. § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
  6. § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
  7. § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
  8. § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
  9. § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
  10. § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
  11. § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
  12. § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
  13. § 11 Sonstige Zeiten
  14. § 12 Ausbildungszeiten
  15. § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
  16. § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  17. § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
  18. § 14 Höhe des Ruhegehalts
  19. § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
  20. § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
  21. § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
  22. § 16 Allgemeines
  23. § 17 Bezüge für den Sterbemonat
  24. § 18 Sterbegeld
  25. § 19 Witwengeld
  26. § 20 Höhe des Witwengeldes
  27. § 21 Witwenabfindung
  28. § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
  29. § 23 Waisengeld
  30. § 24 Höhe des Waisengeldes
  31. § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
  32. § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
  33. § 27 Beginn der Zahlungen
  34. § 28 Witwerversorgung
  35. § 29 Zahlung der Bezüge
  36. § 30 Allgemeines
  37. § 31 Dienstunfall
  38. § 31a Einsatzversorgung
  39. § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
  40. § 33 Heilverfahren
  41. § 34 Pflegekosten
  42. § 35 Unfallausgleich
  43. § 36 Unfallruhegehalt
  44. § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
  45. § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
  46. § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
  47. § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
  48. § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
  49. § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
  50. § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
  51. § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
  52. § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
  53. § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
  54. § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
  55. § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
  56. § 46a (weggefallen)
  57. § 47 Übergangsgeld
  58. § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
  59. § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
  60. § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
  61. § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
  62. § 50a Kindererziehungszuschlag
  63. § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
  64. § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
  65. § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
  66. § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
  67. § 50f Abzug für Pflegeleistungen
  68. § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
  69. § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
  70. § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
  71. § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
  72. § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
  73. § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
  74. § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
  75. § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
  76. § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
  77. § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
  78. § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
  79. § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
  80. § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
  81. § 62 Anzeigepflicht
  82. § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
  83. § 63 Gleichstellungen
  84. § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
  85. § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
  86. § 66 Beamte auf Zeit
  87. § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
  88. § 68 Ehrenbeamte
  89. § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
  90. § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
  91. § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
  92. § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
  93. § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
  94. § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
  95. § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
  96. § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
  97. § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
  98. § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
  99. § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
  100. § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
  101. § 69l Übergangsregelung zu § 55
  102. § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
  103. § 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
  104. § 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen
  105. § 70 Allgemeine Anpassung
  106. § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
  107. § 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
  108. (XXXX) §§ 73 bis 76 (weggefallen)
  109. § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
  110. § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
  111. § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
  112. § 86 Hinterbliebenenversorgung
  113. § 87 Unfallfürsorge
  114. § 88 Abfindung
  115. § 89 (weggefallen)
  116. § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
  117. § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
  118. § 105 Außerkrafttreten
  119. § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
  120. § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
  121. § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
  122. § 107b Verteilung der Versorgungslasten
  123. § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  124. § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
  125. § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
  126. § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
  127. § 109
  128. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1142)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

128 provisions

§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.

Propose a change

§ 107b Verteilung der Versorgungslasten

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden. (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion. (3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten. (5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen. (6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Propose a change

§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.

Propose a change

§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar 1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder 2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.

Propose a change

§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

(1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2022 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird. (3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. (4) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. (5) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

Propose a change

§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. (2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Propose a change

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1142)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 9. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben: a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. b) Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts. c) §§ 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung. ...

Propose a change

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