Propose a change

Gesetz über die Einwohnerkontrolle

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7

Meldepflicht 1 Eine Person, die sich in einer Gemeinde niederlässt, hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Sie hat ausserdem ihren Heimatschein oder ein ähnliches Zivilstandsdokument gegen einen Empfangsschein zu hinterlegen. Ausländische Staatsangehörige weisen ein Identitätspapier und gegebenenfalls ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor. 1bis Wenn die Person die Anmeldung elektronisch vornimmt, sorgt die Wegzugsgemeinde für die postalische Übermittlung des Heimatscheins oder des analogen Dokuments an die Zuzugsgemeinde. * 2 Hält sich eine Person mehr als drei Monate hintereinander oder verteilt auf ein Jahr in einer Gemeinde des Kantons auf, ohne jedoch die Absicht zu haben, sich dort niederzulassen, muss sie sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Sie hat einen offiziellen Ausweis vorzulegen, mit dem sie bezeugt, dass sie ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde beibehält. Nach einem Jahr oder spätestens, wenn dieser Ausweis abläuft, muss sie eine neue Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vorweisen. 3 Die Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält, muss beim Verlassen dieser Gemeinde ihren Wegzug und ihren Zielort persönlich oder auf elektronischem Weg melden. * 4 Jede Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält und innerhalb der Gemeinde die Adresse wechselt, muss diesen Wechsel innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle melden. 5 Die Änderungen des Namens und des Zivilstands, die im Ausland erfolgt sind, müssen ebenfalls gemeldet werden. Bei Änderungen von Namen, Zivilstand und Heimatort müssen neue Dokumente vorgelegt werden.

Your change, as a redline

Art. 7

Meldepflicht 1 Eine Person, die sich in einer Gemeinde niederlässt, hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Sie hat ausserdem ihren Heimatschein oder ein ähnliches Zivilstandsdokument gegen einen Empfangsschein zu hinterlegen. Ausländische Staatsangehörige weisen ein Identitätspapier und gegebenenfalls ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor. 1bis Wenn die Person die Anmeldung elektronisch vornimmt, sorgt die Wegzugsgemeinde für die postalische Übermittlung des Heimatscheins oder des analogen Dokuments an die Zuzugsgemeinde. * 2 Hält sich eine Person mehr als drei Monate hintereinander oder verteilt auf ein Jahr in einer Gemeinde des Kantons auf, ohne jedoch die Absicht zu haben, sich dort niederzulassen, muss sie sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Sie hat einen offiziellen Ausweis vorzulegen, mit dem sie bezeugt, dass sie ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde beibehält. Nach einem Jahr oder spätestens, wenn dieser Ausweis abläuft, muss sie eine neue Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vorweisen. 3 Die Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält, muss beim Verlassen dieser Gemeinde ihren Wegzug und ihren Zielort persönlich oder auf elektronischem Weg melden. * 4 Jede Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält und innerhalb der Gemeinde die Adresse wechselt, muss diesen Wechsel innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle melden. 5 Die Änderungen des Namens und des Zivilstands, die im Ausland erfolgt sind, müssen ebenfalls gemeldet werden. Bei Änderungen von Namen, Zivilstand und Heimatort müssen neue Dokumente vorgelegt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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