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Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz

Obwalden · 975.312 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3b
  4. Art. 4c
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8b b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.–

8 provisions

Art. 1

Gesuche um Beiträge aus dem Swisslos-Fonds 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der zuständigen Amtsstelle einzureichen und müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie Budget und Finanzierungsplan enthalten.

Art. 2

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne 1 Die maximale Höhe eines Einzeleinsatzes beträgt Fr. 5.–, Mehrfach- oder Tageskarten dürfen für maximal Fr. 50.– verkauft werden. 2 Der Wert der bereitgestellten Sachgewinne muss mindestens 40 Prozent der Plansumme entsprechen.

Art. 3b

Bewilligungsverfahren 1 Das Gesuch für eine Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist mindestens 30 Tage vor der geplanten Kleinlotterie bei der Einwohnergemeinde am Ort des Unterhaltungsanlasses einzureichen. 1) GDB 975.3 OGS 2021, 2 975.312 2 Das Gesuch hat zu enthalten: a. Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung der Kleinlotterien übernehmen; b. Angaben des Organisators, wenn die Durchführung an Dritte übertragen wird; c. Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll; d. Höhe der Einsätze, Anzahl Lose oder Karten oder Durchgänge; e. Gesamtwert der Sachpreise; f. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses. 3 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen einverlangen.

Art. 4c

Abrechnung 1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Bewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach Durchführung des Unterhaltungsanlasses die Abrechnung einzureichen.

Art. 5

Bewilligungsfreie Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen 1 Die Bestimmungen über die Höhe der Einsätze und der Gewinne gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gelten auch für bewilligungsfreie Kleinlotterien. 2 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Einwohnergemeinde die Durchführung einer bewilligungsfreien Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass spätestens am Tag der Durchführung zu melden. 3 Der Veranstalter oder die Veranstalterin einer bewilligungsfreien Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass hat der Einwohnergemeinde auf Verlangen die Unterlagen und die Abrechnung der Kleinlotterie vorzulegen.

Art. 6

Meldung an Kanton 1 Das Amt für Arbeit kann von den Einwohnergemeinden eine Liste der bewilligten und gemeldeten Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen einverlangen. 975.312

Art. 7

Geschicklichkeitsspielautomaten a. Abgaben 1 Die Gebühr je Geschicklichkeitsspielautomat und Jahr beträgt (Beträge in Fr.): a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn 600.–

Art. 8b b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.–

Bezugsverfahren 1 Die Gebühren werden jährlich vom Amt für Arbeit erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin. Bei Inbetriebnahme des Geschicklichkeitsspielautomaten während des Kalenderjahres erfolgt der Gebührenbezug für die restlichen Monate des angebrochenen Jahres. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung zu bezahlen. 2 Bei Erlöschen der Bewilligung während des Kalenderjahres wird die Gebühr für die abgelaufenen Monate berechnet. Der Betrag für die restlichen vollen Monate wird gutgeschrieben oder auf Gesuch hin zurückerstattet. 975.312 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 2 975.312 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2021, 2

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