Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
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Change 1
Art. 40 Registerinhalt
1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält: a. die Registernummer; b. das Hinterlegungsdatum; c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers; d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters; e. die Wiedergabe der Marke; f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens; g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. h. Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung; i. das Datum der Eintragung; k. die Nummer des Eintragungsgesuchs. 2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination; b. dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert; c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»; d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt; e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG; f. … 3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen: a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird; b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung; c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung; d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke; e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt; f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen; i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements. 4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). SR 0.232.112.7, 0.232.112.8, 0.232.112.9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).
Art. 40 Registerinhalt
1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält: a. die Registernummer; b. das Hinterlegungsdatum; c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers; d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters; e. die Wiedergabe der Marke; f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens; g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. h. Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung; i. das Datum der Eintragung; k. die Nummer des Eintragungsgesuchs. 2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination; b. dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert; c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»; d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt; e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG; f. … 3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen: a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird; b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung; c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung; d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke; e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt; f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen; i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements. 4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). SR 0.232.112.7, 0.232.112.8, 0.232.112.9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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