Art. 41 Depositar
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Vertragsstaaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Artikel 37 (Änderungen) sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 37 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.