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Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14 III. Mengengebühr

Die Mengengebühr berechnet sich nach der in Kubikmetern gemessenen Menge des von der Wasserversorgung bezogenen oder anderswo beschafften Wassers und dem Preis pro Kubikmeter gemäss Art. 26. Art. 15 1 Für nicht von der Wasserversorgung bezogenes Wasser ist der Einbau, die Prüfung und Wartung der Mess-Einrichtungen nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf eigene Kosten vorzunehmen. 2 Die periodische Ablesung wird von der zuständigen Dienstabteilung vorgenommen. Art. 16 1 Für die Erfassung der Wassermenge, die nicht ins öffentliche Kanalnetz oder in ein durch die Stadt unterhaltenes Gewässer fliesst, kann eine Messung dieser Wassermenge nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer auf eigene Kosten erfolgen. 7 Bezugsquelle: Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA, Postfach, 8152 Glattbrugg, www.vsa.ch. Einsehbar bei ERZ Liegenschaftsentwässerung, Bändlistrasse 108, 8064 Zürich. Sonderfälle Berechnung Besondere Mess-Einrichtungen Abzugsfähige Wassermenge 6Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)711.210 2 Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer müssen eine allfällige Mess-Einrichtung prüfen und warten, wobei die zuständige Dienstabteilung die periodische Ablesung übernimmt. 3 Die mit der zusätzlichen Messung ermittelte Wassermenge

Your change, as a redline

Art. 14 III. Mengengebühr

Die Mengengebühr berechnet sich nach der in Kubikmetern gemessenen Menge des von der Wasserversorgung bezogenen oder anderswo beschafften Wassers und dem Preis pro Kubikmeter gemäss Art. 26. Art. 15 1 Für nicht von der Wasserversorgung bezogenes Wasser ist der Einbau, die Prüfung und Wartung der Mess-Einrichtungen nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf eigene Kosten vorzunehmen. 2 Die periodische Ablesung wird von der zuständigen Dienstabteilung vorgenommen. Art. 16 1 Für die Erfassung der Wassermenge, die nicht ins öffentliche Kanalnetz oder in ein durch die Stadt unterhaltenes Gewässer fliesst, kann eine Messung dieser Wassermenge nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer auf eigene Kosten erfolgen. 7 Bezugsquelle: Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA, Postfach, 8152 Glattbrugg, www.vsa.ch. Einsehbar bei ERZ Liegenschaftsentwässerung, Bändlistrasse 108, 8064 Zürich. Sonderfälle Berechnung Besondere Mess-Einrichtungen Abzugsfähige Wassermenge 6Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)711.210 2 Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer müssen eine allfällige Mess-Einrichtung prüfen und warten, wobei die zuständige Dienstabteilung die periodische Ablesung übernimmt. 3 Die mit der zusätzlichen Messung ermittelte Wassermenge

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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